Alles pauschal?!
Ausgaben pauschalieren wird einfacher!
Nichtbuchführende Gewerbetreibende (Einnahmen-Ausgaben-Rechner) können ihre Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen pauschalieren. Seit Ende August gibt es – rückwirkend zum 1.1.2018 – neuerliche Erleichterungen.
Die Verordnung zur Branchenpauschalierung wurde immer wieder geändert. Bislang war die einzige Voraussetzung, dass man Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist – also keine Buchführungspflicht besteht und man auch freiwillig keine Bücher führt – sowie die Zugehörigkeit zu einem der im Bundesgesetzblatt aufgelisteten Gewerbe.
Per Ende April 2018 ist die Verordnung dahingehend abgeändert worden, dass die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kein Ausschlussgrund mehr ist. Nunmehr wurden auch weitere Einschränkungen abgeschafft, wie z.B. die Umsatzgrenze von max. € 110.000 Euro pro Jahr sowie die verpflichtende Führung eines Wareneingangsbuches.
Die neuen Voraussetzungen gelten rückwirkend ab 1.1.2018 und können sogar auf alle noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle aus den Vorjahren angewendet werden.
Höhe der Betriebsausgebenpauschales
Die Verordnung sieht für die Berechnung der Betriebsausgaben von nichtbuchführenden Gewerbetreibenden branchenspezifische Prozentsätze vor und
beinhaltet in alphabetischer Reihenfolge – von der Bandagistin/dem Bandagisten bis zur Zahntechnikerin/zum Zahntechniker – insgesamt 54 Berufe mit den dazugehörigen Durchschnittssätzen. Das Pauschale müssen Sie in Ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ansetzen und in die Steuererklärung eintragen.
Gewerbezweig und Durchschnittssatz
1. Bandagisten und Orthopädiemechaniker 9,5
2. Bäcker 11,5
3. Binder, Korb- und Möbelflechter 8,8
4. Buchbinder, Kartonagewaren-, Etui- und Kassettenerzeuger 8,7
5. Büromaschinenmechaniker 14,3
6. Bürsten- und Pinselmacher, Kammacher und Haarschmuckerzeuger 10,2
7. Chemischputzer 17,2
8. Dachdecker 10,8
9. Damenkleidermacher 8,9
10. Drechsler und Holzbildhauer 11,1
11. Elektroinstallateure 8,5
12. Elektromechaniker 12,5
13. Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art 9,2
14. Fleischer 5,2
15. Fliesenleger 8,3
16. Fotografen 14,4
17. Friseure 9,2
18. Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure 14,3
19. Gärtner und Naturblumenbinder 9,7
20. Gas- und Wasserleitungsinstallateure 10,2
21. Gemüsekonservenerzeuger 13,3
22. Gerber 12,8
23. Glaser 17,7
24. Graphisches Gewerbe 11,0
25. Hafner, Keramiker und Töpfer 12,2
26. Herrenkleidermacher 7,5
27. Hutmacher, Modisten und Schirmmacher 7,1
28. Kunststoffverarbeiter 12,4
29. Kraftfahrzeugmechaniker 16,2
30. Kürschner, Handschuhmacher 9,0
31. Lederwarenerzeuger, Taschner, Kunstlederwarenerzeuger 10,6
32. Maler, Anstreicher und Lackierer 11,9
33. Mieder- und Wäschewarenerzeuger 8,3
34. Müller 10,1
35. Münzreinigungsbetriebe 20,7
36. Musikinstrumentenerzeuger 10,8
37. Nähmaschinen- und Fahrradmechaniker 9,1
38. Optiker 10,8
39. Orthopädieschuhmacher 9,7
40. Radiomechaniker 10,0
41. Schuhmacher 7,6
42. Sattler, Riemer 7,6
43. Schmiede, Schlosser und Landmaschinenbauer 16,0
44. Spengler und Kupferschmiede 13,0
45. Steinmetzmeister 13,0
46. Sticker, Stricker, Wirker, Weber und Seiler 14,1
47. Tapezierer 7,6
48. Tischler 10,4
49. Uhrmacher 12,0
50. Wagner und Karosseriebauer 8,8
51. Wäscher 16,7
52. Zimmermeister 10,7
53. Zuckerbäcker 8,0
54. Zahntechniker 11,0
Was kann sonst noch abgesetzt werden?
Neben den Durchschnittssätzen (Pauschale) sind noch nachstehende Posten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
• Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten,
• Lohnaufwand (laut Lohnkonto), Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe, sowie Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe,
• Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche Leistung eingehen,
• Absetzung für Abnutzung , allenfalls der Restbuchwert (bei Verkauf, Tausch oder Entnahme),
• Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter,
• Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon (laut Zahlungsbelegen),
• abgeführte Umsatzsteuer – abzüglich Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch – und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen,
• Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
Ausblick
Laut letzten Medienberichten soll das noch nicht das Ende der Pauschalierungsoffensive sein. Geplant ist, dass Kleinfirmen mit einem Jahresumsatz bis € 30.000 (Kleinunternehmer) in Zukunft nur noch ihren Umsatz melden müssen und auf die Steuererklärung verzichten können. Das Finanzamt veranlagt dann pauschal. Warten wir ab was passiert – wir halten Sie auf dem Laufenden.