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COVID-Hilfsmaßnahmen
im Abgaberecht
Das Nationalratsplenum hat am 16.12.21 die vom Finanzausschuss vorgelegten Gesetzespakete über pandemiebedingte Unterstützungsmaßnahmen beschlossen.
Diese betreffen einerseits steuerliche Erleichterungen im EStG, KStG, UStG u.a. (bspw. steuerfreie Weihnachtsgutscheine in 2021, Arbeitsplatzpauschale) und andererseits Erleichterungen im Zusammenhang mit der Abgabenentrichtung:

Vereinfachte Stundung
Wie bereits in der Vergangenheit wird es nun zeitlich befristet wieder möglich sein, vereinfacht Stundungen beantragen zu können.
Abweichend von § 212 Abs. 1 BAO ist eine Stundung, die bis 31. Dezember 2021 beantragt wird, bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen.
Im Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 werden keine Stundungszinsen anfallen.
Stundungszinsen
Anpassung des COVID-19 Ratenzahlungs-modells
In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells war es bislang möglich, einmal eine Neuverteilung der Raten zu beantragen. Diese Regelung soll abgeändert werden, sodass künftig zwei Mal eine Neuverteilung beantragt werden kann. Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf Neuverteilung voraussetzt, dass die Ratenbewilligung noch aufrecht ist und daher kein Terminverlust eingetreten sein darf!
Für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 wird es wiederum möglich sein, sich Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschulden auf dem Abgabenkonto zurückzahlen lassen zu können.
Rückzahlung von Gutschriften
Corona Prämie & Weihnachts-gutscheine
Durch einen Abänderungsantrag ist u.a. auch noch die Steuerfreiheit von Corona-Prämien bis EUR 3.000 für das Jahr 2021 ergänzt worden.
Bitte beachten Sie, dass die Prämienzahlung ist bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 zu leisten ist um in den Genuss der Steuerfreiheit zu kommen.
Es muss sich dabei um eine zusätzliche Zahlung handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet wird und üblicherweise bisher nicht gewährt wurde (außer als Covid-Prämie im Vorjahr 2020). Der Höchstbetrag von EUR 3.000 gilt daher zusätzlich zu einer allenfalls in 2020 ausbezahlten Corona-Prämie.
Eine Einschränkung auf bestimmte Branchen besteht nicht, weiters besteht auch kein Ausschluss bei Inanspruchnahme von Kurzarbeit.
„Gutschein statt Weihnachtsfeier“
Wenn im Jahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht zur Gänze ausgenutzt wurde, kann der Dienstgeber an seine Mitarbeiter Gutscheine im Wert von bis zu EUR 365 steuerfrei ausgeben.
Die Ausgabe der Gutscheine muss im Zeitraum von 1.11.2021 bis 31.1.2022 erfolgen.
CORONA – Updates für Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie
CORONA – Updates für Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie
Das Thema COVID-19 ist immer noch in den täglichen Schlagzeilen präsent. Die jüngsten Öffnungsschritte und Lockerungen der Corona-Maßnahmen zeigen bereits erste Erholungseffekte für die Wirtschaft. Altbewährte Instrumente und Mittel zur Krisenbewältigung werden nicht voreilig eingestellt, sondern verlängert. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über Neuerungen, Verlängerungen und sonstige wichtige Aspekte rund um die vielfältigen Maßnahmen im Kampf gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie.
Wirtschaftshilfen für stark betroffene Unternehmen werden verlängert
Dem BMF folgend können wirtschaftlich stark betroffene Unternehmen bzw. Betriebe in besonders hart getroffenen Branchen weiterhin auf einen Mix aus Staatshilfen zurückgreifen.
- Ausfallsbonus und Härtefallfonds werden um 3 Monate bis September 2021 verlängert (Voraussetzung ist ein 50 %iger Umsatzausfall). Der Härtefallfonds wird um 1 Mrd. € auf maximal 3 Mrd. € ausgeweitet.
- Der Verlustersatz wird um 6 Monate bis Dezember 2021 verlängert. Hierbei wird nunmehr ebenso ein 50 %iger Umsatzausfall anstelle von bisher 30 % für die Inanspruchnahme vorausgesetzt.
- Ausweitung von Garantien und steuerrechtlichen Maßnahmen bis Ende 2021. Bei den Garantien handelt es sich um Überbrückungsgarantien und Haftungen, welche das Kreditrisiko vollständig abdecken – die Verlängerung erfolgt verzugs- bzw. stundungszinsenfrei.
Die Freistellungsregelung für schwangere Beschäftigte wird um weitere drei Monate bis Ende September 2021 verlängert.
Voraussetzung für die Freistellung bei vollem Lohnausgleich ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche sind der physische Kontakt mit anderen Personen (etwa als Friseurin oder Kindergartenpädagogin) und das Fehlen einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit. Ausnahmen gelten jedoch für jene werdenden Mütter, die bereits vollen Impfschutz genießen – sie sind ab Juli von der Freistellung ausgenommen. Vergleichbares gilt für bereits freigestellte Personen, welche dem Arbeitgeber 14 Tage vorab mitteilen müssen, wann der vollständige Impfschutz eintreten wird.
Verlängerung der Freistellung von Schwangeren bis Ende September
Sozialversicherung bei Homeoffice im Ausland - Sonderregelung wird bis Ende 2021 verlängert
Insbesondere für Grenzpendler besteht i.Z.m. der Corona-Pandemie eine Sonderregelung für vorübergehendes coronabedingtes Homeoffice im Ausland. Demnach kommt es aufgrund der überwiegenden Homeoffice-Tätigkeit im Herkunftsland zu keiner Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit. Die Verlängerung gilt für Homeoffice-Tätigkeiten in EU/EWR und in der Schweiz bis 31.12.2021. Somit bleibt beispielsweise Österreich als bisheriges Beschäftigungsland für einen in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer weiterhin versicherungszuständig, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber vereinbart, coronabedingt die Arbeitsleistung von seinem Wohnort in Deutschland zu erbringen.
Die steuerliche Behandlung der diversen COVID-19-Förderungen ist mitunter kompliziert. Nunmehr wurde die Ertragsteuerpflicht des Umsatzersatzes explizit klargestellt. Ab der Veranlagung 2021 wird nämlich die Steuerpflicht für umsatzersetzende Zuwendungen erweitert. Somit sind ab der Veranlagung 2021 ausdrücklich auch Zuwendungen aus dem COVID-Krisenbewältigungsfonds bzw. vergleichbare Zuwendungen seitens der Bundesländer, Gemeinden usw. davon umfasst. Ebenso wurde eine Steuerpflicht des NPO-Lockdown-Zuschusses ab Veranlagung 2020 ausdrücklich gesetzlich festgehalten. Interessant ist auch das Zusammenspiel mit der neuen einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung. Grundsätzlich wäre im Rahmen der Veranlagung 2020 der Umsatzersatz mangels Steuerbarkeit und Verweis auf die Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG nicht zu berücksichtigen. Um eine Umgehung der Steuerpflicht zu vermeiden, soll jedoch der Umsatzersatz steuerlich Berücksichtigung finden, sofern er mehr als die tatsächlichen Umsätze des Jahres beträgt. Der Umsatzersatz hat dann eine wirtschaftlich bedeutsame Größenordnung erreicht, die wie ein real erzielter Umsatz behandelt werden soll.
Steuerpflicht des Umsatzersatzes wird klargestellt
Kollektivvertrag Handel – Umstieg in das neue Gehaltssystem bis spätestens 1.1.2022
Kollektivvertrag Handel – Umstieg in das neue Gehaltssystem bis spätestens 1.1.2022
Der Kollektivvertrag Handel sieht seit 2017 ein neues Gehaltsschema vor. In dieses müssen Handelsbetriebe ihre Mitarbeiter bis spätestens 1.1.2022 überführen. Ab diesem Stichtag gilt für alle Handelsbetriebe ausnahmslos das neue Gehaltssystem.
Trotz der derzeit außergewöhnlichen Herausforderungen durch die Corona-Krise müssen sich Unternehmer auch zeitgereicht diesem Thema widmen, um die notwendigen administrativen Schritte zu setzen. Es besteht vor allem für Handelsbetriebe Handlungsbedarf, welche vor dem 1.12.2017 gegründet wurden. Handelsbetriebe, die ab dem 1.12.2017 gegründet wurden, müssen das neue Gehaltsschema bereits seit der Betriebsgründung an verwenden. Es sollte daher geprüft werden, ob das tatsächlich der Fall ist.
8 Beschäftigungs-gruppen
Das alte Gehaltssystem für Handelsangestellte sieht 6 Beschäftigungsgruppen vor, im neuen Gehaltssystem sind hingegen 8 Beschäftigungsgruppen vorgesehen. Das neue Gehaltssystem unterscheidet in den Beschäftigungsgruppen zwischen Fachlaufbahn und Führungslaufbahn.
Ein weiterer Unterschied zum alten Gehaltssystem ist, dass das neue Gehaltssystem nur eine einheitliche Gehaltstafel für das gesamte Bundesgebiet vorsieht. Im alten Gehaltssystem gab es zwei Gehaltsgebiete nämlich eines für alle Bundesländer außer Salzburg und Vorarlberg und eines für die zwei Bundesländer.
In einem ersten Schritt ist für die Anwendung des neuen Gehaltssystems der Umstiegsstichtag festzulegen. Dies muss, soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Für Unternehmen ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber ohne Mitwirkung der Arbeitnehmer den Umstiegsstichtag selbst bestimmen, die Arbeitnehmer sind jedoch spätestens 3 Monate vor dem geplanten Stichtag schriftlich zu informieren. Bei der Wahl des Umstiegsstichtags sind verschiedene organisatorische Faktoren zu berücksichtigen, beispielsweise die Schaffung von Ressourcen für die Administration des Übergangs, die Anpassung des Lohnverrechnungsprogramms, Zeit für die Gestaltung der notwendigen Unterlagen, usw..
Wahl des Umstiegsstichtags
Umstufung aller Arbeitnehmer
Danach hat die Umstufung aller Arbeitnehmer von den 6 Beschäftigungsgruppen des Gehaltssystems ALT in die 8 Beschäftigungsgruppen des Gehaltssystem NEU zu erfolgen. Hierzu ist zunächst eine Überprüfung der bestehenden Einstufung im Gehaltssystem ALT notwendig, und sodann die Einstufung in das Gehaltssystem NEU entsprechend vorzunehmen. Als Hilfestellung bietet das neue Gehaltssystem 7 Arbeitswelten (z.B. Einkauf, Verkauf & Vertrieb, …) und darauf aufbauend 75 „Referenzfunktionen“, die als Orientierung für die Einstufung dienen.
Im Anschluss an die Umstufung sind den Arbeitnehmern sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umstieg mitzuteilen. Diese Mitteilung („Umstiegsdienstzettel“) hat die neue Beschäftigungsgruppe, das Beschäftigungsgruppenjahr (Stufe und Jahr), die Höhe des neuen Mindestentgelts und allfällige Reformbeträge 1 und 2 zu enthalten. Die Mitteilung hat spätestens 4 Wochen vor dem Übertrittstichtag zu erfolgen.
Achtung bei All-In-Verträgen, hier sind insbesondere die Bestimmungen des KV-Handel neu zu beachten. Es reicht nicht mehr aus, nur das All-In-Gehalt anzuführen. Arbeitgeber müssen die im All-In-Gehalt enthaltenen Entgeltbestandteile anführen beziehungsweise das Grundgehalt ausweisen.
Umstiegsdienstzettel
Für den Umstieg sind zahlreiche administrative Schritte zu setzen, bitte kalkulieren Sie eine dementsprechende Vorlaufzeit ein. Wir beraten Sie gerne zur Wahl des optimalen Umstiegszeitpunktes und begleiten Sie bei der Umstellung auf das Gehaltssystem NEU!
Nur mehr bis 30.06. – Vorsteuervergütung Drittländer
Nur mehr bis 30.06. – Vorsteuervergütung Drittländer
Mit 30.6.2021 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2021 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2020 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.
Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2021 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden. Die Frist zum 30. Juni gilt für das Vereinigte Königreich erst wieder bzgl. des Jahres 2021. Anträge auf Vorsteuerrückerstattung betreffend das Vereinigte Königreich für das Jahr 2020 mussten bis spätestens 31. März 2021 gestellt werden.
Corona-Kurzarbeit Phase 5
Corona-Kurzarbeit Phase 5
Mit Ende Juni 2021 läuft die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit aus, aber einige Betriebe sind weiterhin auf diese Form der Unterstützung angewiesen. Daher haben sich die Wirtschaftskammer, die Sozialpartner und das Bundesministerium für Arbeit, gemeinsam während intensiven Verhandlungen auf die Corona-Kurzarbeit Phase 5 geeinigt.
Diese soll für jene Betriebe, die besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen sind, weiterhin die Möglichkeit bieten, Jobs zu sichern und dadurch auch die österreichische Wirtschaft langsam aber sicher wieder anzukurbeln.
Geltungsdauer und Antragstellung
Die Regelungen der Corona-Kurzarbeit Phase 5 sind vorläufig geltend bis Ende Juni 2022. Um Planungssicherheit für besonders betroffene Betriebe zu gewährleisten, beträgt die Dauer der individuellen Antragsphase 6 Monate.
Insgesamt kann ein Betrieb 24 Monate Kurzarbeit in Anspruch nehmen, unter besonderen Umständen kann der Anspruch jedoch verlängert werden.
Für jene Betriebe, die schon in Phase 4 der Corona-Kurzarbeit waren, bleibt der Zugang zur Kurzarbeit unverändert. Für neue Betriebe gilt jedoch eine Frist von 3 Wochen ab Antragstellung in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden.
Für besonders betroffene Betriebe, sowie bei einem neuerlichen Lockdown, bleibt die Beihilfe unverändert bis Ende 2021 bestehen.
Es wurde ein Abschlag von 15% von der bisherigen Beihilfenhöhe beschlossen – für besonders betroffene Branchen kommt es zu keinem Abschlag.
Beihilfe
Welche Betriebe gelten als besonders betroffen?
Hierzu zählen Betriebe mit einem Umsatzrückgang von mindestens 50% vom dritten Quartal 2020 zum dritten Quartal 2019, wie beispielsweise die Branchen Luftfahrt, Kinos, Reisebüros und Nachtgastronomie. In diesem Fall bleibt die Beihilfe bis Ende 2021 unverändert.
Die Nettoersatzraten für Arbeitnehmer bleiben unverändert.
Die Mindestarbeitszeit wird jedoch auf 50 Prozent angehoben. Ausgenommen hier von sind besonders betroffene Betriebe – für diese gilt die Mindestarbeitszeit von 30 Prozent. Bei einem erneuten Lockdown oder einer qualifizierten Begründung ist eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit jedoch möglich.
Wichtige Änderung! In allen Fällen der Corona-Kurzarbeit ist der Verbrauch von einer Woche Urlaub – je zwei Monate Kurzarbeit – verpflichtend.
Was bedeutet dies für meine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Die einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer
Die einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer
Der Begriff des Kleinunternehmers war lange Zeit steuerlich ausschließlich mit der Umsatzsteuer verbunden. Kleinunternehmer sind – zusammengefasst ausgedrückt – bis zu einer jährlichen Umsatzgrenze von € 35.000 (netto) von der Umsatzsteuer befreit und dürfen allerdings auch keine Vorsteuern geltend machen. Von der Kleinunternehmerregelung kann freiwillig abgegangen werden, indem zur Umsatzsteuerpflicht optiert wird (beispielsweise um das Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen zu können).
Erstmals für die Veranlagung 2020 wurde nun auch in der Einkommensteuer eine weitere Pauschalierungsvariante geschaffen, die tatsächlich eine große administrative Erleichterung mit sich bringen soll. Dementsprechend sind Unternehmen bzw. oftmals Selbständige weitgehend von steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten befreit, wenn die Umsatzgrenze von € 35.000 (netto) im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die neue Art der Pauschalierung ist auch für Mitunternehmerschaften anwendbar, wobei bestimmte Sonderregelungen berücksichtigt werden müssen.
Die Vereinfachung der einkommensteuerlichen Pauschalierung für Kleinunternehmer besteht darin, dass bei Erfüllen der Voraussetzungen grundsätzlich weder eine Umsatzsteuer- noch eine vollständige Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Nicht zu vergessen ist jedoch, dass die beiden Kleinunternehmerregelungen nach Umsatz -und Ertragsteuer voneinander unabhängig angewendet werden können.
Bei welchen Einkünften?
Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der einkommensteuerlichen Pauschalierung nach § 17 Abs. 3a EStG ist die Erzielung von gewerblichen Einkünften bzw. von Einkünften aus selbständiger Arbeit, wobei der Gewinn (vor Anwendung der Pauschalierung) durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden muss.
Explizit ausgenommen von dieser Pauschalierung sind allerdings Einkünfte eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers sowie die Einkünfte als Aufsichtsrat und Stiftungsvorstand. Die Ausnahme ist damit begründet, dass bei diesen Einkünften regelmäßig keine derart hohen Betriebsausgaben anfallen und daher die Pauschalierung zu keinem sachgerechten Ergebnis führen würde. Abgesehen von der grundsätzlichen Umsatzgrenze von € 35.000 (netto), müssen noch weitere Besonderheiten beachtet werden.
Für die Anwendung der einkommensteuerlichen Pauschalierung von Kleinunternehmern sind nur jene Umsätze relevant, für welche diese Form der Pauschalierung auch anwendbar ist (daher sind im Gegensatz zur umsatzsteuerlichen Regelung Einkünfte aus einer Aufsichtsratstätigkeit nicht zu berücksichtigen). Dies hat auch zur Konsequenz, dass nicht alle nach der Einkommensteuer pauschalierten Kleinunternehmer auch solche nach der Umsatzsteuer sind.
Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze auf maximal € 40.000 (netto) führt nicht zum sofortigen Ausschluss von der Pauschalierung gem. § 17 Abs. 3a EStG. Dies gilt dann, wenn die Umsätze im Vorjahr nicht höher als € 35.000 (netto) waren. Die 35.000 €-Grenze ist schließlich noch dahingehend relevant, dass bei Vorliegen mehrerer verschiedener Betriebe, für welche die neue Pauschalierung grundsätzlich anwendbar ist, für jeden Betrieb gesondert die Kleinunternehmerpauschalierung gewählt werden kann oder nicht. Wird jedoch für alle Betriebe in Summe (also für jene mit und ohne einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer) die Höchstgrenze von € 35.000 netto überschritten, ist die Pauschalierung für keinen der Betriebe anwendbar.
Welche Umsätze?
Höhe des Betriebsausgaben-Pauschales
Die einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer sieht pauschale Betriebsausgaben i.H.v. 45 % bzw. für Dienstleistungsbetriebe von 20 % der Betriebseinnahmen vor. Zusätzlich können noch Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und Pflichtbeiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse steuerlich in Abzug gebracht werden. Ebenso kann der 13 %ige Grundfreibetrag geltend gemacht werden. Steuerberatungskosten können darüber hinaus als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden. Überdies gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip auch für die Kleinunternehmerpauschalierung.
Der Grund für die bloß 20 % Betriebsausgabenpauschale für Dienstleistungsbetriebe liegt darin, dass diese Betriebe typischerweise eine geringere Kostenbelastung trifft. Welche Branchen unter das 20 % Betriebsausgabenpauschale fallen, ist in einer Verordnung geregelt.
Umfasst sind grundsätzlich
- Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeiten (z.B. Werbung, Markt- und Meinungsforschung, Rechtsberatung usw.),
- Dienstleistungen in Kunst, Unterhaltung, Sport und Erholung,
- Dienstleistungen im Bereich der gewerblichen Vermietung, Beherbergung und Verpflegung,
- Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und Technik (z.B. Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten, Webportale),
- Dienstleistungen im Bereich des Tourismus und Veranstaltungswesens,
- Dienstleistungen in der Vermittlung und Arbeitskräfteüberlassung,
- Dienstleistungen im Bereich der Beaufsichtigung, Reinigung, für private Haushalte und Ähnliches (darunter fallen z.B. auch Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops),
- Dienstleistungen im Bereich des Unterrichts, Vortragstätigkeit,
- Dienstleistungen im sozialen Bereich,
- Dienstleistungen im Bereich der Installation, für die Landwirtschaft, den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden.
Im Falle von Mischbetrieben muss für die Anwendung des Pauschalsatzes (45 % oder 20 %) auf jene Tätigkeit abgestellt werden, aus welcher der höhere Umsatz stammt.
Nach dem Wechsel von der Kleinunternehmerpauschalierung hin zur beispielsweise (gesetzlichen) Basispauschalierung oder zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist der Schritt zurück zur Kleinunternehmerpauschalierung erst wieder nach einer dreijährigen Sperrfrist möglich. Beim Wechsel von der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Kleinunternehmerpauschalierung (und umgekehrt) unterbleibt die Ermittlung eines Übergangsgewinns bzw. -verlusts. Gleiches gilt beim Wechsel von der Kleinunternehmerpauschalierung zur Basispauschalierung (und umgekehrt).
Wechsel Gewinnermittlung
Auswirkungen der Pandemie auf Liebhaberei
Auswirkungen der Pandemie auf Liebhaberei
Unlängst hat das Finanzministerium in den Liebhaberei-Richtlinien wichtige Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen.
Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen, die kein Streben nach Erzielung eines Gesamtgewinns erkennen lassen, sind aus ertragsteuerlicher Sicht unbeachtlich und fallen unter den Begriff der sogenannten „Liebhaberei“. Das bedeutet, dass etwaige Verluste aus der Tätigkeit steuerlich nicht verwertet werden können. Etwaige Zufallsgewinne sind aber auch nicht steuerpflichtig. Wann und unter welchen Voraussetzungen eine wirtschaftliche Betätigung steuerlich unbeachtlich wird, ist in der Liebhaberei-Verordnung und den dazu ergangenen Liebhaberei-Richtlinien geregelt.
Auszugsweise folgende Ergänzungen der Liebhaberei-Richtlinien:
- Es wird klargestellt, dass die COVID-19-Pandemie als Unwägbarkeit gilt.
Dies ist unter anderem aus dem Grund wichtig, da bei Beendigung einer Betätigung aufgrund unvorhergesehener Betätigungsrisiken oder Unwägbarkeiten dennoch eine Einkunftsquelle vorliegt, wenn bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht, einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) zu erzielen, nachvollziehbar bestanden hat. - Bei der entgeltlichen Gebäudeüberlassung (kleine und große Vermietung) ist das Vorliegen einer Einkunftsquelle im Zweifel mittels Prognoserechnung nachzuweisen.
Zu den Erfordernissen einer Prognoserechnung wurden ausführliche Details eingearbeitet (z.B. Mietausfalls- und Leerstandsrisiko in Höhe von 2 % bis 5 % der Mieteinnahmen, Instandhaltungs- und Reparaturkosten pro m² Nutzfläche von € 7,50 bis € 25 pro Jahr in Abhängigkeit vom Alter des Gebäudes). - Führt eine entgeltliche Gebäudeüberlassung (große Vermietung) zum Entstehen von Jahresverlusten, kommt es für die Prüfung, ob Liebhaberei vorliegt, ausschließlich darauf an, ob die Betätigung geeignet ist, innerhalb des absehbaren Zeitraums (25 bzw. 28 Jahre) einen Gesamtgewinn bzw. einen Gesamtüberschuss zu erwirtschaften.
Eine Kriterienprüfung (z.B. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, Verhältnis Verluste zu Gewinnen etc.) ist nicht anzustellen. - Wird ein bestehender Betrieb nicht mehr nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt, und kann der Betrieb daher nicht mehr als Einkunftsquelle angesehen werden, ist das dieser Tätigkeit gewidmete Vermögen als Privatvermögen zu qualifizieren.
In einem solchen Fall liegt daher eine Betriebsaufgabe vor, die zur steuerpflichtigen Aufdeckung der entstandenen stillen Reserven führt. Bisher wurde dieses Vermögen als sogenanntes „nachhängiges Betriebsvermögen“, dessen stille Reserven erst bei späterer Veräußerung oder Privatentnahme steuerlich zu erfassen waren, behandelt. - Bestimmte Aufwendungen aus der Liebhabereiphase, die nach Vornahme der Veränderung wirksam bleiben, sind nach Änderung zu einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle weiter zu berücksichtigen. Weiterwirkende Aufwendungen in diesem Sinne sind etwa „vorweggenommene“ Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten während der Liebhabereiphase im Hinblick auf eine spätere Einkunftsquelle, Instandhaltungsaufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten, Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, oder Herstellungsaufwendungen. Nach Änderung der Bewirtschaftung können die noch offenen Fünfzehntelbeträge von nicht regelmäßig jährlich anfallenden Instandhaltungsarbeiten, Instandsetzungsaufwendungen geltend gemacht bzw. Herstellungsaufwendungen verteilt über die Restnutzungsdauer berücksichtigt werden.
Verpflichtende Erfassung und Meldung der Home-Office-Tage durch Dienstgeber
Verpflichtende Erfassung und Meldung der Home-Office-Tage durch Dienstgeber
Durch das aktuelle Home-Office-Gesetzespaket wurden zahlreiche neue Regeln für das Arbeiten im Home-Office geschaffen.
Der steuerliche Teil des Gesetzespakets tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sieht insbesondere eine Pflicht für Unternehmen vor, die Anzahl der Home-Office-Tage am Lohnkonto und am steuerlichen Jahreslohnzettel (L16) zu erfassen – dies für alle Dienstnehmer, die regelmäßig oder auch nur tageweise von zu Hause im „Home-Office“ arbeiten.
Was gilt als Home-Office-Tag?
Als Home-Office-Tage sind nur jene Tage zu zählen, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wird – nicht also „Mischtage“, an denen teils Home-Office und teils Arbeitsleistungen im Betrieb, Außendienst oder Dienstreisen erfolgen
Nehmen Sie umgehend mit uns Kontakt auf. Für die korrekte Abrechnung werden nämlich Bestätigungen von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer benötigt.
Um die Pflicht zur Angabe der Anzahl der Home-Office-Tage in den steuerlichen Unterlagen (Lohnkonto, L16) korrekt zu erfüllen, sind folgende Punkte zu beachten:
- Datumsmäßige Erfassung der tatsächlichen Home-Office-Tage in den betrieblichen Aufzeichnungen (z.B. durch Ergänzung der Arbeitszeitaufzeichnungen), um für spätere Kontrollen im Zuge von Lohnabgabenprüfungen gerüstet zu sein. Diese Home-Office-Aufzeichnungen sind idealerweise ab 1. Mai 2021, spätestens aber ab 1. Juli 2021 zu führen.
- So es für die Monate Jänner bis April keine Aufzeichnungen gibt, sind die Home-Office-Tage je DienstnehmerIn bestmöglich nachzuvollziehen bzw. zu schätzen und aufzuzeichnen.
Zu beachten ist, dass die Pflicht zur Erfassung der Home-Office-Tage unabhängig davon besteht, ob von der Möglichkeit der Auszahlung einer abgabenfreien Homeoffice-Pauschale (bis zu € 3,00 pro Homeoffice-Tag für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr) Gebrauch gemacht wird oder nicht.
Was ist zu tun?
Die Frage nach dem „Warum“
Die Pflicht zur Angabe der Home-Office-Tagesanzahl hat vor allem den Zweck, dass das Finanzamt die steuerliche Berechtigung von Arbeitnehmern zur Geltendmachung von allfälligen Homeoffice-Kosten in der Arbeitnehmerveranlagung (z.B. für ergonomisch geeignetes Mobiliar) überprüfen kann.
Home-Office – steueroptimale Arbeitnehmerveranlagung
Home-Office – steueroptimale Arbeitnehmerveranlagung
Die Corona-Pandemie hat zu einem umfassenden Anstieg und zu erhöhter Akzeptanz von Arbeit im Home-Office geführt. Anfang 2021 wurden diverse steuerliche Maßnahmen beschlossen, um auch durch Home-Office hervorgerufene, höhere Kosten für die Arbeitnehmer steuerlich auszugleichen.
Home-Office-Pauschale - max € 3 für max 100 Tage
Bedeutsam ist hierbei das sogenannte Home-Office-Pauschale, welches vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nicht steuerbar ausgezahlt werden kann.
Das Pauschale ist mit € 3 pro Home-Office-Tag für maximal 100 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Sofern der Arbeitgeber diesen steuerfrei belassenen Kostenersatz nicht oder nicht in voller Höhe auszahlt, kann die Differenz auf die € 3 pro Home-Office-Tag vom Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Veranlagung geltend gemacht werden.
Zu beachten ist dabei, dass der Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr nicht Ausgaben für ein (häusliches) Arbeitszimmer ansetzt; selbst wenn dies im Rahmen einer anderen (betrieblichen) Einkunftsart geschieht. In einer solchen Konstellation ist es daher vorteilhaft, wenn das Home-Office Pauschale vom Arbeitgeber (ohne Steuerabzug) ausbezahlt wird.
Unabhängig davon, ob das Home-Office-Pauschale vom Arbeitgeber bezahlt wird oder es der Arbeitnehmer im Zuge der Veranlagung geltend macht, kürzt es die steuerlich abzugsfähigen „Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes“ in Höhe des geltend gemachten Home-Office Pauschales. Ungekürzt bleibt das allgemeine Werbungskostenpauschale i.H.v € 132. Anders sieht es aus, wenn die digitalen Arbeitsmittel wie etwa Notebook, Drucker usw. vom Arbeitgeber überlassen werden. Weder die Überlassung noch eine allfällige Privatnutzung stellen einen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar.
Ab dem Jahr 2020 können zusätzlich Werbungskosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars für das Home-Office geltend gemacht werden, wobei es sich insbesondere um Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung handelt.
Wiederum wird vorausgesetzt, dass im selben Kalenderjahr keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Durch diese Regelung ist es möglich, dass Arbeitnehmer ohne eigenes steuerliches Arbeitszimmer die Anschaffung von Möbeln in der eigenen Wohnung steuerlich absetzen können.
Wenngleich ungewiss ist, wie hoch die Anforderungen an die Ergonomie der Gegenstände tatsächlich sein werden, ist jedenfalls bedeutsam, dass zumindest 26 Home-Office-Tage (im Kalenderjahr) durch den Arbeitnehmer geleistet wurden. Der jährliche Höchstbetrag für ergonomische Möbel beträgt € 300, wobei der übersteigende Teil bis zum Kalenderjahr 2023 vortragsfähig ist. Der Höchstbetrag von € 300 gilt dabei pro Jahr für 2021 bis 2023. Für die Veranlagung 2020 können immerhin schon € 150 steuerlich für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars berücksichtigt werden – es wird dann jedoch die Höchstgrenze für das Jahr 2021 entsprechend gekürzt. In Summe können also für die drei Jahre bzw. vier Jahre € 900 an zusätzlichen Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
Ergonomisches Mobiliar
Fazit
Insgesamt betrachtet sind die neuen steuerlichen Home-Office Regelungen besonders dann interessant, wenn das Home-Office-Pauschale und der Werbungskostenabzug für ergonomische Möbel in Anspruch genommen werden können (vermindert die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Jahr um € 600). Die bisherigen, teilweise sehr strengen Anforderungen an die steuerliche Abzugsfähigkeit i.Z.m. dem häuslichen Arbeitszimmer bleiben durch die Corona-bedingten Home-Office Regelungen grundsätzlich unangetastet. Zukünftige mit dem Arbeitgeber abgeschlossene Home-Office-Vereinbarungen erleichtern die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers voraussichtlich dahingehend, dass der Mittelpunkt der nichtselbständigen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer angenommen werden kann.