Änderung des Arbeitsausmaßes unter Beibehaltung der Kurzarbeit
Bei verbesserter Auftragslage kann es zu einer Erhöhung des in der Sozialpartnervereinbarung festgelegten Arbeitszeitvolumens kommen. Dafür ist mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (bzw. dem Betriebsrat) Einvernehmen herzustellen und 5 Arbeitstage vor der Änderung mit einem formlosen Schreiben den Sozialpartnern mitzuteilen. Weiterhin gilt jedoch, dass der Arbeitszeitausfall im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich nicht unter 10 % und nicht über 90 % der zu leisten Normalarbeitszeitstunden betragen darf.
Abrechnung Corona-Kurzarbeitsbeihilfe bis 28. Mai 2020
Am 28. Mai 2020 endet die erste Frist für die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe aufgrund der tatsächlichen Ausfallsstunden für die Monate März und April. Alle weiteren Abrechnungen sind grundsätzlich bis zum 28. des Folgemonats durchzuführen. Die Abrechnung ist dazu verpflichtend über das eAMS-Konto des Dienstgebers zu übermitteln. Das AMS stellt dazu Informationen und ein Abrechnungstool auf der Webseite zur Verfügung.
Verlängerung Corona-Kurzarbeit – mit Antrag noch zuwarten
Bestehen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Ihrem Unternehmen weiterhin, so ist eine Verlängerung der Kurzarbeit um weitere drei Monate möglich. Ein neuer AMS-Antrag ist vier Wochen vor Ende der ersten Kurzarbeitsphase zu stellen. Ebenso ist eine neue Sozialpartnervereinbarung notwendig. Das Unternehmen ist im Zuge der Verlängerung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich ernstlich um den Abbau von drei Wochen des laufenden Urlaubsanspruchs bemüht. Dieser Urlaub kann auch während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden.
Die WKO informiert nun, dass aktuell für eine Verlängerung der Kurzarbeit über Ende Mai 2020 hinaus über eine neue Sozialpartnervereinbarung verhandelt wird. Daher wird empfohlen, mit Verlängerungsanträgen für die Kurzarbeit noch zuzuwarten. Die Frist, wonach die Verlängerung vier Wochen vor Ende der ersten Kurzarbeitsphase bekannt gegeben werden muss, wird derzeit ausgesetzt.
Stundung Sozialversicherungsbeiträge bei der ÖGK
Die Beitragsstundungen für die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Februar, März und April enden am 31. Mai 2020. Die Gewährung von Ratenzahlungen für die Zeit nach diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich möglich, sie sind aber vor dem 31. Mai 2020 zu vereinbaren. Rechtzeitig soll über WEBEKU und über die Webseite der ÖGK ein standardisiertes Ratenansuchen zur Verfügung gestellt werden.
Wenn Sie Fragen zum Thema Kurzarbeit haben und/oder Unterstützung bei der Erstellung der Abrechnung oder Ratenansuchen benötigen, zögern Sie nicht, uns per Mail oder telefonisch zu kontaktieren – wir sind gerne für Sie da!
Ihr Team der Grazer Treuhand