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Corona-Fixkostenzuschuss beantragen!

Unternehmen, die aufgrund der Covid-19-Einschränkungen im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 15.9.2020 Umsatzausfälle von zumindest 40 % erleiden, können einen Antrag auf einen Fixkostenzuschuss stellen. Dies gilt für alle Unternehmensgrößen und Unternehmen nahezu aller Branchen, außer beispielsweise Vermietungen.

Fixkostenzuschüsse dürfen nur Unternehmen gewährt werden, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
  2. operative Tätigkeit in Österreich
  3. das Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot (Zins- oder Lizenzzahlungen an niedrig besteuerte ausländische Konzerngesellschaften – „aggressive Steuerplanung“) betroffen gewesen sein
  4. über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein
  5. das Unternehmen muss gesund sein und
  6. hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.

Was zählt zu den Fixkosten?

Höhe Fixkosten-zuschuss

Betrachtungs- zeiträume

Non-Profit-Organisationen und Neugründer

Auswirkung anderer Förderungen

Sofern der Gesamtzuschuss €12.000 nicht übersteigt kann die erste Tranche von Ihnen selbst beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass der einmal gewählte Betrachtungszeitraum nach derzeitiger Rechtslage später nicht mehr abgeändert oder erweitert werden kann!

Die weiteren Anträge (frühestens ab 19. August 2020) sind zwingend durch Ihre steuerliche Vertretung zu stellen.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne bei der Wahl des optimalen Betrachtungszeitraumes und der Beantragung des Fixkostenzuschusses!

Ihr Team der Grazer Treuhand

Antragstellung

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