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Corona Fixkostenzuschuss für Unternehmen

Anträge können ab sofort bis 31. August 2021 über FinanzOnline gestellt werden.

Am 13. Mai 2020 wurde die Richtlinie zum Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona-Hilfsfonds vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Die wichtigsten Informationen, die Antragsvoraussetzungen und das Prozedere zur möglichen Beantragung des Zuschusses haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Welche Unternehmen können einen Antrag stellen?

Welche Unternehmen sind vom Fixkostenzuschuss ausgenommen?

Welche Fixkosten werden gefördert? 

Umsatzausfall als Bedingung

Staffelung des Fixkostenzuschusses

Die Auszahlung erfolgt in zwei oder drei Tranchen. Mit dem Antrag ab 20. Mai 2020 kann bereits bis zu 50% der Förderung ausgezahlt werden. Der gesamte Zuschuss kann frühestens ab 19. August 2020 beantragt werden, wenn die Fixkosten und der Wertverlust der verderblichen und saisonalen Waren feststehen und das Unternehmen die Saldenliste übermittelt.

Steht der Wertverlust der saisonalen Ware noch nicht fest, können ab 20. Mai 2020 die ersten 50% der Förderung beantragt werden. Weitere 25% können ab 19. August 2020 beantragt werden. Der Rest kann ab 19. November 2020 beantragt werden.

Auszahlung des Fixkostenzuschusses

Fixkostenzuschuss für Unternehmensneu- und Umgründungen

Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses in der ersten Tranche von nicht mehr als EUR 12.000 muss nicht zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen.

Für Fixkostenzuschüsse zwischen EUR 12.000 und 90.000 ist vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter in der ersten Tranche eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Die für eine Überprüfung benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden.

Beantragung ist auch durch den Unternehmer selbst möglich

Bestätigungen und Verpflichtungs-erklärungen im Antrag

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