Corona Fixkostenzuschuss für Unternehmen

Anträge können ab sofort bis 31. August 2021 über FinanzOnline gestellt werden.

Am 13. Mai 2020 wurde die Richtlinie zum Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona-Hilfsfonds vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Die wichtigsten Informationen, die Antragsvoraussetzungen und das Prozedere zur möglichen Beantragung des Zuschusses haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Welche Unternehmen können einen Antrag stellen?

Fixkostenzuschüsse dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt werden:

  • das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
  • das Unternehmen übt eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich aus, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Tätigkeit oder gewerblicher Tätigkeit erzielt
  • das Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot wegen „aggressiver Steuerplanung“ (§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG) betroffen gewesen sein und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße verhängt worden sein
  • das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall
  • das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 befunden haben
  • das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (z.B. Kurzarbeit)

Welche Unternehmen sind vom Fixkostenzuschuss ausgenommen?

  • beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland registriert oder zugelassen sind (Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und Non-Profit-Organisationen)
  • im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen
  • im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben
  • Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen.
  • wenn Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds bezogen wurden

Welche Fixkosten werden gefördert? 

Fixkosten sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen weitergegeben wurden
  • der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
  • betriebliche Lizenzgebühren
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verlieren
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer); dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln. Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte des Betrachtungszeitraumes abzuziehen
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

Umsatzausfall als Bedingung

Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer-veranlagung maßgebenden Waren – und/oder Leistungserlöse abzustellen. Dabei sind die maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen.

Abweichend vom Quartalsvergleich kann auch einer der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt.

Es gibt sechs Betrachtungszeiträume. Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen gestellt werden:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

Für den Vergleich der Daten zum Vorjahr ist es daher notwendig, dass nicht nur die Buchhaltung für den aktuellen Betrachtungszeitraum 2020, sondern vor allem auch die Buchhaltung 2019 vollständig vorliegt. Wenn wir für Sie die Buchhaltung 2019 noch nicht erstellt haben, bitten wir Sie um baldige Übermittlung der Unterlagen.

Staffelung des Fixkostenzuschusses

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens EUR 2.000 beträgt. Durch den Zuschuss werden Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe ersetzt:

  • 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60%
  • 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80% und
  • 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100%.

Auszahlung des Fixkostenzuschusses

Die Auszahlung erfolgt in zwei oder drei Tranchen. Mit dem Antrag ab 20. Mai 2020 kann bereits bis zu 50% der Förderung ausgezahlt werden. Der gesamte Zuschuss kann frühestens ab 19. August 2020 beantragt werden, wenn die Fixkosten und der Wertverlust der verderblichen und saisonalen Waren feststehen und das Unternehmen die Saldenliste übermittelt.

Steht der Wertverlust der saisonalen Ware noch nicht fest, können ab 20. Mai 2020 die ersten 50% der Förderung beantragt werden. Weitere 25% können ab 19. August 2020 beantragt werden. Der Rest kann ab 19. November 2020 beantragt werden.

Fixkostenzuschuss für Unternehmensneu- und Umgründungen

Liegen keine Umsatz- oder Gewinndaten der Jahre 2018 und 2019 vor, so kann der Umsatzausfall anhand einer Planungsrechnung bekanntgegeben werden. Im Falle einer Umgründung ist auf den Umsatz der jeweiligen vergleichbaren wirtschaftlichen Einheit abzustellen.

Beantragung ist auch durch den Unternehmer selbst möglich

Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses in der ersten Tranche von nicht mehr als EUR 12.000 muss nicht zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen.

Für Fixkostenzuschüsse zwischen EUR 12.000 und 90.000 ist vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter in der ersten Tranche eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Die für eine Überprüfung benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden.

Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag

Der Antragseinbringer hat im Antrag insbesondere zu bestätigen, dass:

  • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen (zum Beispiel Kurzarbeit)
  • die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden
  • das Unternehmen zum 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen ist
  • in den im Antrag angeführten Fixkosten keine Ausgaben zur Rückführung bestehender Finanzverbindlichkeiten oder für Investitionen enthalten sind bzw. mittelbar durch den Fixkostenzuschuss finanziert werden
  • er zur Kenntnis nimmt, dass der ihm gewährte Fixkostenzuschuss in der Transparenzdatenbank erfasst wird.

Ist der Antragseinbringer (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) nicht der Antragssteller (Unternehmen), so bestätigt der Antragsteller dem Antragseinbringer mittels Beauftragung, dass die vorgenannten Punkte der Richtlinie allesamt zutreffen.

Wenn Sie Fragen zum Thema Fixkostenzuschuss haben und/oder Unterstützung bei der Beantragung benötigen, zögern Sie nicht, uns per Mail oder telefonisch zu kontaktieren – wir sind gerne für Sie da!