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Corona-Kurzarbeit: Phase 3 ab dem 1.10.2020

Die Corona-Kurzarbeit ermöglicht vielen Arbeitgebern Arbeitsplätze zu sichern und bewahrt viele Arbeitnehmer vor der Arbeitslosigkeit – aber wie sieht es ab dem 01.10.2020 aus.
Die Infektionszahlen steigen und viele Branchen, wie die Gastronomie und der Tourismus, sind weiterhin stark betroffen.

Nach den Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern und der österreichischen Bundesregierung, stehen nun auch die Eckpunkte der Sozialpartnervereinbarung für die zukünftige Kurzarbeitsphase III (1.10.2020 bis 31.3.2020) fest.

Hier die wichtigsten Eckpunkte, zusammengefasst von der WKO
(Quelle: https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html, Stand: 28.9.2020):

Die Sozialpartnervereinbarung (SPV) gilt für alle Kurzarbeitsanträge ab 1.10.2020 bis längstens 31.3.2021. Die Antragstellung beim AMS wird frühestens am 1.10.2020 möglich sein (Formulare: SPV mit Betriebsrat | SPV ohne Betriebsrat (Einzelvereinbarung). Eine rückwirkende Antragstellung ist geplant.

  • Der Kurzarbeitszeitraum wird verlängert und beträgt höchstens 6 Monate.
  • Der Zugang zur Kurzarbeit erfordert künftig eine zusätzliche wirtschaftliche Begründung. Dafür steht Beilage 1 zur Sozialpartnervereinbarung zur Verfügung, in der wichtige Kennzahlen abgefragt werden (Bewilligung anderer Förderungen, Umsatzentwicklung vor Kurzarbeit und Prognose für den beantragten Zeitraum)
    Achtung: Wird die Kurzarbeit für mehr als 5 Arbeitnehmer beantragt, muss ein Steuerberater/Bilanzbuchhalter/Wirtschaftsprüfer die Angaben bestätigen.
  • Die Ersatzraten bleiben weiterhin bei 80, 85 und 90 %.
  • Die Arbeitgeber zahlen die Kosten für die tatsächlich geleistete Arbeit, die Mehrkosten für die entfallenen Arbeitsstunden übernimmt weiterhin das AMS, auch die Lohnnebenkosten.
  • Die Bandbreite der Arbeitszeit beträgt zwischen 30 % bis 80 %. Für besonders betroffene Betriebe kann eine höhere Reduktion der Arbeitszeit genehmigt werden. Dies hat der Arbeitgeber im Beiblatt 2 zur Sozialpartnervereinbarung zu begründen.
  • Die ausgefallenen Arbeitsstunden können künftig für Weiterbildungen genutzt werden. Die Weiterbildungskosten werden vom AMS gefördert.
  • Lehrlingen können weiterhin in die Kurzarbeit einbezogen werden, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. 50 % der Ausfallzeit sind für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen. Eine Förderung der Weiterbildungskosten wird vorgesehen werden.
  • Lohnerhöhungen (KV-Erhöhungen, Biennalsprünge) werden künftig bei der Berechnung des Entgelts während Kurzarbeit berücksichtigt.

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