Mit Ende Juni 2021 läuft die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit aus, aber einige Betriebe sind weiterhin auf diese Form der Unterstützung angewiesen. Daher haben sich die Wirtschaftskammer, die Sozialpartner und das Bundesministerium für Arbeit, gemeinsam während intensiven Verhandlungen auf die Corona-Kurzarbeit Phase 5 geeinigt.
Diese soll für jene Betriebe, die besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen sind, weiterhin die Möglichkeit bieten, Jobs zu sichern und dadurch auch die österreichische Wirtschaft langsam aber sicher wieder anzukurbeln.
Geltungsdauer und Antragstellung
Die Regelungen der Corona-Kurzarbeit Phase 5 sind vorläufig geltend bis Ende Juni 2022. Um Planungssicherheit für besonders betroffene Betriebe zu gewährleisten, beträgt die Dauer der individuellen Antragsphase 6 Monate.
Insgesamt kann ein Betrieb 24 Monate Kurzarbeit in Anspruch nehmen, unter besonderen Umständen kann der Anspruch jedoch verlängert werden.
Für jene Betriebe, die schon in Phase 4 der Corona-Kurzarbeit waren, bleibt der Zugang zur Kurzarbeit unverändert. Für neue Betriebe gilt jedoch eine Frist von 3 Wochen ab Antragstellung in der sie von Sozialpartnern und AMS beraten werden.
Für besonders betroffene Betriebe, sowie bei einem neuerlichen Lockdown, bleibt die Beihilfe unverändert bis Ende 2021 bestehen.
Beihilfe
Es wurde ein Abschlag von 15% von der bisherigen Beihilfenhöhe beschlossen – für besonders betroffene Branchen kommt es zu keinem Abschlag.
Welche Betriebe gelten als besonders betroffen?
Hierzu zählen Betriebe mit einem Umsatzrückgang von mindestens 50% vom dritten Quartal 2020 zum dritten Quartal 2019, wie beispielsweise die Branchen Luftfahrt, Kinos, Reisebüros und Nachtgastronomie. In diesem Fall bleibt die Beihilfe bis Ende 2021 unverändert.
Was bedeutet dies für meine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Die Nettoersatzraten für Arbeitnehmer bleiben unverändert.
Die Mindestarbeitszeit wird jedoch auf 50 Prozent angehoben. Ausgenommen hier von sind besonders betroffene Betriebe – für diese gilt die Mindestarbeitszeit von 30 Prozent. Bei einem erneuten Lockdown oder einer qualifizierten Begründung ist eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit jedoch möglich.
Wichtige Änderung! In allen Fällen der Corona-Kurzarbeit ist der Verbrauch von einer Woche Urlaub – je zwei Monate Kurzarbeit – verpflichtend.