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Corona-Quarantäne: Kostenersatz rechtzeitig beantragen!

Das Epidemiegesetz sieht eine Vergütung für Verdienstentgang bei behördlich angeordneter Quarantäne vor. Aber Achtung: Die Antragsfrist ist kurz!

Sie oder/und Ihr Personal sind aufgrund einer behördlichen Verordnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. das Gesundheitsamt aufgrund des Verdachts auf eine ansteckende Krankheit (Coronavirus) unter Quarantäne gestellt worden.

Eine Quarantäne ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher, weder für Sie als Unternehmer noch für Ihr Personal, als Krankenstand. Arbeitsrechtlich wird dies als sog. besonderer Dienstverhinderungsgrund gewertet und Sie sind verpflichtet, das Entgelt an den/die betroffenen Dienstnehmer weiter zu bezahlen. In der Quarantänezeit bleibt auch die Pflichtversicherung aufrecht. Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach den Regeln des Epidemiegesetzes (welches dieselbe Entgeltfortzahlung wie unter „normalen Umständen“ vorsieht) und wechselt erst in das Entgeltfortzahlungsgesetz, wenn tatsächlich eine Erkrankung (Ansteckung) festgestellt wird und somit ein Krankenstand vorliegt.

Aufgrund der Zuordnung zum Epidemiegesetz haben Sie allerdings gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entgeltfortzahlung der Quarantänezeit. Dafür ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahme getroffen wurde, innerhalb von sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an, ein Antrag zu stellen.

Für Dienstnehmer, die im Ausland unter Quarantäne gestellt werden und deshalb nicht an ihren Arbeitsplatz in Österreich zurückkehren können, gilt das österreichische Epidemiegesetz nicht. Die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen bleiben aber unverändert aufrecht. Nach dem Angestelltengesetz bzw. nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) besteht generell ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn man durch andere wichtige, die Person betreffende, Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird. Die Umstände müssen allerdings in jedem Fall gesondert geprüft werden (z.B. Reisen in Risikogebiete).

Sind auch oder nur Sie selbst als Unternehmer, unabhängig in welcher beruflichen Sparte, behördlich unter Quarantäne gestellt worden, so besteht die Möglichkeit, eine Vergütung für den sog. Verdienstentgang zu stellen. Dies ist unabhängig, ob Ihr Betrieb weiterhin geöffnet bleiben kann (Personal oder Vertreter führt den Betrieb inzwischen weiter) oder Sie ihn schließen müssen. Auch dieser Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahme getroffen wurde, innerhalb von sechs Wochen (vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an) zu stellen.

Ist Ihre Standesvertretung die Ärztekammer, so können Sie zusätzlich einen Antrag auf Zuerkennung der Krankenbeihilfe stellen. Für die Corona-Quarantäne gibt es bereits ab dem ersten Tag die ½ Krankenbeihilfe.

In jedem Fall unterstützen wir Sie bei den Anträgen auf die verschiedenen Vergütungsleistungen! Bitte beachten Sie die sehr kurze Antragsfrist für die Bundesvergütungen und informieren Sie uns daher bitte bereits bei Beginn einer verordneten Quarantänezeit!

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