COVID-19-Corona-Kurzarbeit IV – Verlängerung der Unterstützung

Die Zahl der ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit ist nach wie vor sehr hoch. Noch ist die Gefahr eines neuerlichen Lockdowns mit einhergehenden Betriebsschließungen nicht gebannt. Daher hat sich die Bundesregierung mit den Sozialpartnern auf eine Verlängerung der Kurzarbeit bis Ende Juni 2021 geeinigt.

Im Wesentlichen gelten für Phase IV der Kurzarbeit dieselben Regeln wie schon in Phase III.

Die wichtigsten Eckpunkte:

  • Das System der Lohnverrechnung und der Abrechnungen gegenüber dem AMS bleiben unverändert.
  • Nettoersatzrate von 80 bis 90 Prozent.
  • Mindestarbeitszeit von 30 Prozent: Diese soll im Einzelfall unterschritten werden können.
  • Bestätigung über die wirtschaftliche Notwendigkeit und die Umsatzentwicklung durch eine/n SteuerberaterIn bzw. eine/n WirtschaftsprüferIn bzw. eine/n BilanzbuchhalterIn.
  • Förderung von Weiterbildungszeiten während der Kurzarbeit.

Für diesen Sommer wurde der Ausstieg aus der Kurzarbeit angekündigt – ebenso hört man aber auch, dass die Corona-Kurzarbeit V bereits in Planung ist.

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