Mögliche Änderungen im Überblick
Aufgrund der neuen Richtlinie zum Fixkostenzuschuss Phase II sollen sich im Vergleich zum bisherigen Fixkostenzuschuss Phase I einige Änderungen und Verbesserungen ergeben. Da die Genehmigung durch die EU-Kommission noch aussteht, hängt aber der gesamte Fixkostenzuschuss Phase II in der Schwebe!
Geringerer Umsatzausfall notwendig
Es sollen die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30% (bisher 40%) angefallen sind, gefördert werden.
Zuschuss linear
Der Fixkostenzuschuss Phase II soll nicht wie bisher stufenweise (z.B. bei 40% Ausfall -> 25% Ersatz), sondern linear (bei 35% Umsatzausfall werden 35% der Fixkosten erstattet) berechnet werden. Die Erstattung könnte daher bis zu 100% betragen. Die Untergrenze der Zuschusshöhe soll bei € 500, die Obergrenze bei € 5 Mio liegen.
Antrags- und Umsatzvergleichszeiträume neu
Als Antrags- und Umsatzvergleichszeitraum soll entweder eine quartalsweise Betrachtung (3. und 4. Quartal 2020 oder 4. Quartal 2020 und 1. Quartal 2021) oder eine monatliche Betrachtung (aus neun monatlichen Betrachtungszeiträumen zwischen 16.06.2020 und 15.03.2021 sollen maximal sechs auszuwählen sein, die zeitlich zusammenhängen) gewählt werden. Antragsteller, die bereits einen Fixkostenzuschuss Phase I beantragt haben oder beantragen, deren Zeiträume vor dem 16.06.2020 enden, werden als zeitlich ersten Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss Phase II den Betrachtungszeitraum 16.06.2020 bis 15.07.2020 wählen müssen. Endet der Betrachtungszeitraum für den Fixkostenzuschuss Phase I nach dem 15.06.2020 so wird der gewählte Betrachtungszeitraum des Fixkostenzuschusses Phase II direkt an den letzten für den Fixkostenzuschuss Phase I gewählten Betrachtungszeitraum anschließen müssen.
Erweiterung des Fixkostenbegriffs
Die Definition der Fixkosten soll um AfA, fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter und endgültig frustrierte Aufwendungen (Aufwendungen, die nach dem 01.06.2019 und vor dem 16.03.2020 als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten) erweitert werden. Leasingraten sollen zur Gänze als Fixkosten (bisher nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten) gelten. Diese neuen Fixkosten sollen durch den Antrag der Phase II auch nachträglich für Zeiträume der Phase I angesetzt werden können.
GF-Bezüge
Auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) sollen bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als Fixkosten geltend gemacht werden können.
Letzter Umsatz < € 100.000
Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als € 100.000 Umsatz erzielt haben und dies die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellt, sollen die Fixkosten in pauschalierter Form ermitteln können.
Junge Unternehmen und Start-Ups
Junge Unternehmen sollen die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren. Unternehmen, die umgegründet wurden (z.B. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH), sollen bei der Ermittlung des Umsatzausfalls auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abstellen.
Steuer und Rückzahlung
Der Fixkostenzuschuss soll nicht zu versteuern sein und soll, vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten, nicht zurückgezahlt werden müssen. Er soll jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind, reduzieren.
Conclusio – Zuwarten mit dem Antrag für Phase I
Durch den Fixkostenzuschuss Phase II soll nicht nur der Fixkostenbegriff ausgeweitet werden, auch die Staffelung der zu ersetzenden Fixkosten nach den Umsatzausfällen wäre deutlich günstiger. Jedoch ist Vorsicht geboten, da der gewählte Betrachtungszeitraum der Phase I auch die Auswahl des Betrachtungszeitraumes der Phase II erheblich einschränken soll. Aufgrund dieser Tatsache und dem Umstand, dass derzeit noch niemand weiß wie sich die Coronasituation in den nächsten Wochen und Monaten entwickelt, raten wir derzeit mit der Antragsstellung der Phase I zuzuwarten!
Zur besseren Veranschaulichung der Problematik anbei noch ein kurzes Beispiel:
Ein Taxifahrer hatte aufgrund des Lockdowns im Zeitraum 16.03.2020 bis 15.05.2020 einen 100%igen Umsatzausfall. In der Phase I würden dem Unternehmer daher 75% der Fixkosten ersetzt werden. Er wäre aber somit verpflichtet für die Phase II mit dem Betrachtungszeitraum 16.06.2020 fortzufahren. Jedoch hat sich in den Sommermonaten das Geschäft erholt und der Taxifahrer hat im Gegensatz zum Vorjahr nur mehr einen Umsatzausfall iHv 15%. Würde der Unternehmer einen Antrag für die Phase I stellen, er aber die Voraussetzungen ab Juni für die Phase II nicht erfüllen, würde er um den Fixkostenzuschuss Phase II, welcher deutlich höher ausfallen würde als der Fixkostenzuschuss Phase I, umfallen.