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COVID-19: Fixkostenzuschuss Phase II

Mögliche Änderungen im Überblick

Aufgrund der neuen Richtlinie zum Fixkostenzuschuss Phase II sollen sich im Vergleich zum bisherigen Fixkostenzuschuss Phase I einige Änderungen und Verbesserungen ergeben. Da die Genehmigung durch die EU-Kommission noch aussteht, hängt aber der gesamte Fixkostenzuschuss Phase II in der Schwebe!

Geringerer Umsatzausfall notwendig

Zuschuss linear

Antrags- und Umsatzvergleichs-zeiträume neu

Erweiterung des Fixkostenbegriffs

GF-Bezüge

Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als € 100.000 Umsatz erzielt haben und dies die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellt, sollen die Fixkosten in pauschalierter Form ermitteln können.

Letzter Umsatz < € 100.000

Junge Unternehmen und Start-Ups

Der Fixkostenzuschuss soll nicht zu versteuern sein und soll, vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten, nicht zurückgezahlt werden müssen. Er soll jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind, reduzieren.

Steuer und Rückzahlung

Conclusio – Zuwarten mit dem Antrag für Phase I

Durch den Fixkostenzuschuss Phase II soll nicht nur der Fixkostenbegriff ausgeweitet werden, auch die Staffelung der zu ersetzenden Fixkosten nach den Umsatzausfällen wäre deutlich günstiger. Jedoch ist Vorsicht geboten, da der gewählte Betrachtungszeitraum der Phase I auch die Auswahl des Betrachtungszeitraumes der Phase II erheblich einschränken soll. Aufgrund dieser Tatsache und dem Umstand, dass derzeit noch niemand weiß wie sich die Coronasituation in den nächsten Wochen und Monaten entwickelt, raten wir derzeit mit der Antragsstellung der Phase I zuzuwarten!

Zur besseren Veranschaulichung der Problematik anbei noch ein kurzes Beispiel:

Ein Taxifahrer hatte aufgrund des Lockdowns im Zeitraum 16.03.2020 bis 15.05.2020 einen 100%igen Umsatzausfall. In der Phase I würden dem Unternehmer daher 75% der Fixkosten ersetzt werden. Er wäre aber somit verpflichtet für die Phase II mit dem Betrachtungszeitraum 16.06.2020 fortzufahren. Jedoch hat sich in den Sommermonaten das Geschäft erholt und der Taxifahrer hat im Gegensatz zum Vorjahr nur mehr einen Umsatzausfall iHv 15%. Würde der Unternehmer einen Antrag für die Phase I stellen, er aber die Voraussetzungen ab Juni für die Phase II nicht erfüllen, würde er um den Fixkostenzuschuss Phase II, welcher deutlich höher ausfallen würde als der Fixkostenzuschuss Phase I, umfallen.

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