COVID-19-Hilfen für indirekt Betroffene

Die Corona-Pandemie bringt neben direkt betroffenen Betrieben auch Zulieferbetriebe in wirtschaftliche Turbulenzen und finanzielle Schwierigkeiten. Um diese abzufedern, wurde nun auch ein Umsatzersatz für „indirekt Betroffene“ eingeführt. Wie beim Umsatzersatz für direkt Betroffene wird der Umsatz für die Monate November und Dezember 2020 teilweise ersetzt werden. Für die Berechnung der Höhe der Hilfen gelten grundsätzlich dieselben Ersatzraten wie beim Umsatzersatz für direkt Betroffene. Anträge können seit dem 17. Februar bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.

Beantragen kann grundsätzlich jedes Unternehmen, das erheblich betroffen ist und

  • einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat sowie
  • einer operativen Tätigkeit (gewerbliche oder selbständige Tätigkeit) nachgeht.

Eine erhebliche Betroffenheit liegt vor, wenn

  • ein Umsatzzusammenhang von mindestens 50% mit direkt von den behördlichen Schließungen betroffenen Unternehmen sowie
  • ein COVID-19-bedingter Umsatzeinbruch von zumindest 40% im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) nachgewiesen werden kann.
  • die Umsätze des Unternehmens begünstigte Umsätze darstellen. Begünstigte Umsätze sind solche, die einer Branche gemäß der Branchenkategorisierung in Anhang 2 der Richtlinie zugeordnet werden können.

Ausschlussgründe

  • Unternehmen in einem Insolvenzverfahren.
  • Kündigung von Mitarbeitenden durch den Arbeitgeber für einen Nachbetrachtungszeitraum beginnend ab 16.2.2021 zuzüglich der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums.
  • Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind.
  • Verstoß gegen das WohlverhaltensG
  • Neu gegründete Unternehmen ohne Umsätze vor dem 1.12.2020.
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors.

Weiterführende Informationen finden Sie in der zugehörigen Richtlinie zu den Umsatzersätzen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung!