Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) gewährt weitere Zahlungserleichterungen
Der Nationalrat hatte für Unternehmen mit coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung der Beiträge sowie Ratenzahlungen vorgesehen. Aufgrund der Nichtbehandlung im Bundesrat kann das Gesetz jedoch erst Ende Juli veröffentlicht werden und wird dann rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft treten. Eine Verordnung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit sichert nun das Stundungspaket des Nationalrates ab.
Beitragszeiträume Februar, März, April 2020
Bereits gestundete Beiträge für die Zeiträume Februar, März und April 2020 können bis spätestens 15. Jänner 2021 an die ÖGK bezahlt werden. Verzugszinsen fallen weiterhin nicht an. Ein gesonderter Antrag durch den Dienstgeber ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig.
Können die Beiträge für diese Beitragszeiträume bis zum 15. Jänner 2021 teilweise oder sogar zur Gänze nicht entrichtet werden, kann eine Ratenzahlung in elf gleichen Teilen beantragt werden. Verzugszinsen fallen während der Ratenzahlung ebenfalls keine an. Der diesbezügliche Antrag kann erst ab Jänner 2021 gestellt werden. Die coronabedingten Liquiditätsprobleme sind jedenfalls glaubhaft zu machen.
Für Beitragszeiträume Mai bis Dezember sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit von Stundungen für maximal 3 Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Dabei fallen jedoch Verzugszinsen an. Anträge für die Monate Mai bis Juli können frühestens ab der Veröffentlichung des Gesetzes gestellt werden. Die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Dazu wird die ÖGK ein entsprechendes Formular auf ihrer Homepage bzw im WEBEKU zur Verfügung stellen. Vorher eingebrachte Anträge können nicht bearbeitet werden. Wir ersuchen Sie daher, derzeit keine Anträge zu stellen.
Die coronabedingte Stundung der Beiträge bis 31. August 2020 erfolgt durch die Aussetzung der Einbringungsmaßnahmen quasi automatisch. Für die Ratenvereinbarungen ist zu beachten, dass die Bearbeitung eines Ratenansuchens ohne erstattete monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) nicht möglich ist.
Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020
Wichtige Ausnahmen vom Stundungspaket
Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen für die Beitragszeiträume Februar bis Juli 2020 sind jene Beiträge, für die der Dienstgeber einen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung von Seiten des Bundes oder des AMS (z. B. Kurzarbeitsbeihilfe) hat. Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten.
Beispiel:
Auszahlung Kurzarbeitsbeihilfe März am 28. Mai 2020, Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe April am 4. Juni 2020: Stundung der Beiträge März bis zum 15. Juli 2020, Stundung der Beiträge April bis zum 15. August 2020 möglich.
An der gesetzlichen Fälligkeit der Beiträge ändert sich trotz Stundungen und Ratenzahlungen nichts. Auch die sonstigen Meldeverpflichtungen (Anmeldung, Abmeldung, Beitragsfrundlagenmeldung etc.) sind unverändert einzuhalten.
Durchführungsbericht nach Beendigung der Kurzarbeit
Nach Ablauf der Behaltefrist ist spätestens bis zum 28. des Folgemonats der Durchführungsbericht unter Verwendung des eAMS-Konto an das AMS zu übermitteln. Die Vorlage für den Durchführungs-bericht finden Sie im eAMS-Konto unter COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe / Downloadformulare zur Abrechnung. Wurde keine Behaltefrist vereinbart, ist der Durchführungsbericht nach Ende des Förderzeitraums zu übermitteln.
Auch im Falle einer Verlängerung der Kurzarbeit ist für die erste Kurzarbeitsperiode ein Durchführungsbericht unter Angabe der Projektnummer zu melden.
Kurzarbeit endet am 31. Mai, Behaltemonat ist der Juni, Durchführungsbericht ist bis zum 28. Juli 2020 zu übermitteln.
Der Durchführungsbericht muss in Betrieben mit Betriebsrat vom Betriebsrat und in Betrieben ohne Betriebsrat von der zuständigen Fachgewerkschaft oder von den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw Arbeitnehmern mitunterfertigt werden.
Wenn wir für Sie einen Antrag auf Stundung der Beiträge einbringen sollen oder Fragen zur Kurzarbeit haben, zögern Sie nicht, uns per Mail oder telefonisch zu kontaktieren – wir sind gerne für Sie da!
Ihr Team der Grazer Treuhand