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Durchblick am Arbeitsplatz – die Bildschirmbrille

Wenn Zahlen und Buchstaben verschwimmen und Kopfschmerzen ein Dauerbegleiter sind!

Bildschirmarbeit ist aus der täglichen Büroarbeit nicht mehr weg zu denken. Die Belastung für die Augen ist enorm – Sehbeschwerden und Dauerfolgen sind beinahe unausweichlich. Daher bedarf es oftmals, abgesehen von einer grundlegenden ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung, einer Unterstützung durch z.B. – die Bildschirmbrille.

Die Anschaffung einer Bildschirmbrille ist mit nicht zu geringen Kosten verbunden, doch wer muss dafür aufkommen?

Was sagt das Gesetz?

„Nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit“ – was bedeutet das?

Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine augenmedizinische Untersuchung?

Augenmedizinische Untersuchung

Was versteht man eigentlich unter „Bildschirmbrille“

Wird die Notwendigkeit eines Sehbehelfs aufgrund von Bildschirmarbeit vom Augenarzt bestätigt und werden die entstehenden Kosten für eine Sehhilfe nicht von der GKK getragen, müssen diese vom Arbeitgeber übernommen werden.

Der Arbeitnehmer hat somit einen Anspruch auf Kostenersatz für eine Bildschirmbrille gegenüber dem Arbeitgeber – dies aber nur in der notwendigen Ausstattung für den Augenschutz bei Bildschirmarbeit. Dazu können z.B. aber auch Kosten für entspiegelte Gläser oder Spezialgläser, die aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich sind, gehören.

Welche Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen?

Designer-Brille gefällig?

Um eine Sachbezugs-Diskussion bei einer GPLA zu minimieren, empfehlen wir die Nachweise über die Höhe des „Muss-Kostenersatzes“ aufzubehalten. Auch sollten Sie Sorge dafür tragen, dass die Bildschirmbrille nach Arbeitsende im Unternehmen bleibt und vom Dienstnehmer nicht mit nach Hause genommen wird, denn dies schließt aus, dass es sich um eine „Mischbrille“ handelt.

(Quelle: LexisNexis: Bildschirmbrille – so hat auch der Arbeitgeber den richtigen Durchblick, PVP 2011, Heft 1 v. 25.01.2011)

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