Wenn Zahlen und Buchstaben verschwimmen und Kopfschmerzen ein Dauerbegleiter sind!
Bildschirmarbeit ist aus der täglichen Büroarbeit nicht mehr weg zu denken. Die Belastung für die Augen ist enorm – Sehbeschwerden und Dauerfolgen sind beinahe unausweichlich. Daher bedarf es oftmals, abgesehen von einer grundlegenden ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung, einer Unterstützung durch z.B. – die Bildschirmbrille.
Die Anschaffung einer Bildschirmbrille ist mit nicht zu geringen Kosten verbunden, doch wer muss dafür aufkommen?
Was sagt das Gesetz?
„Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit“ sind Teil des Arbeitnehmerschutzgesetzes und beinhalten die Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) welche besagt, dass Arbeitnehmer Anspruch auf eine Augen- und Sehvermögen-Untersuchung haben, wenn diese bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät verwenden.
„Nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit“ – was bedeutet das?
Ein „nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit“ liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer
- durchschnittlich ununterbrochen mehr als 2 Stunden, oder
- durchschnittlich mehr als 3 Stunden
der Tagesarbeitszeit den Bildschirm verwendet um seiner Tätigkeit nachzugehen.
Wann hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine augenmedizinische Untersuchung?
Trifft eine der beiden oben angeführten Voraussetzungen zu, hat der Arbeitgeber die Kosten für eine Untersuchung der Sehschärfe und des Sehvermögens zu übernehmen.
Diese Überprüfung ist vor Aufnahme der Bildschirmarbeit, in regelmäßigen Abständen von 3 Jahren sowie beim Auftreten von Beschwerden, welche als Ursache die Bildschirmtätigkeit haben könnten, durchzuführen.
Augenmedizinische Untersuchung
Eine Erstuntersuchung bzw. Sehschärfenüberprüfung kann grundsätzlich von einem
- Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie,
- einem Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin
- von Arbeitsmedizinern, oder
- von Optikern
durchgeführt werden.
Ergibt die Erstuntersuchung durch einen Optiker bzw. Arbeits- oder Betriebsmediziner, dass eine Bildschirmbrille notwendig ist, muss zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung vorgenommen werden.
Kommt die Überprüfung durch den Augenarzt zum selben Ergebnis, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spezielle Sehhilfen zu Verfügung stellen, und die Kosten für diese übernehmen. Ohne augenärztliche Untersuchung bzw. Feststellung der Notwendigkeit, sind die notwendigen Kosten des Sehbehelfs für den Arbeitgeber steuerlich nicht abzugsfähig.
Was versteht man eigentlich unter „Bildschirmbrille“
Folgende Anforderungen müssen laut BS-V erfüllt werden, damit eine Sehhilfe als Bildschirmbrille zu betrachten ist.
- Die Brille muss speziell auf die Arbeitsdistanz zum Bildschirm, auf die physiologischen Gegebenheiten sowie die pathologischen Befunde des Arbeitnehmers abgestimmt sein.
- Die Gläser müssen entspiegelt, dürfen jedoch nicht getönt sein.
- Eine Bildschirmbrille kann als normale Sehhilfe nicht verwendet werden.
Wird die Brille vom Arbeitnehmer auch beispielsweise zum privaten Lesevergnügen verwendet, liegt keine „Bildschirmbrille“ vor. Die Kosten für diese sogenannte „Mischbrille“ müssen daher nicht vom Arbeitgeber übernommen werden.
Welche Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen?
Wird die Notwendigkeit eines Sehbehelfs aufgrund von Bildschirmarbeit vom Augenarzt bestätigt und werden die entstehenden Kosten für eine Sehhilfe nicht von der GKK getragen, müssen diese vom Arbeitgeber übernommen werden.
Der Arbeitnehmer hat somit einen Anspruch auf Kostenersatz für eine Bildschirmbrille gegenüber dem Arbeitgeber – dies aber nur in der notwendigen Ausstattung für den Augenschutz bei Bildschirmarbeit. Dazu können z.B. aber auch Kosten für entspiegelte Gläser oder Spezialgläser, die aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich sind, gehören.
Designer-Brille gefällig?
Durch eine bessere Ausstattung, höhere Qualität oder besondere Design-Wünsche entstehende Mehrkosten können, müssen aber nicht, vom Dienstgeber übernommen werden. Übernimmt der Arbeitgeber die über die notwendige Ausstattung hinausgehenden Kosten, kann dies abgaberechtliche Folgen haben. Da die Kosten für Brillenfassungen in der Regel eher günstiger werden, kommt dies zumeist dann zum Tragen, wenn z.B. eine sehr teure Designer-Fassung ausgesucht wird und die Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden. Gerne können Sie uns für nähere Informationen kontaktieren!
Tipp für den Arbeitgeber:
Um eine Sachbezugs-Diskussion bei einer GPLA zu minimieren, empfehlen wir die Nachweise über die Höhe des „Muss-Kostenersatzes“ aufzubehalten. Auch sollten Sie Sorge dafür tragen, dass die Bildschirmbrille nach Arbeitsende im Unternehmen bleibt und vom Dienstnehmer nicht mit nach Hause genommen wird, denn dies schließt aus, dass es sich um eine „Mischbrille“ handelt.
(Quelle: LexisNexis: Bildschirmbrille – so hat auch der Arbeitgeber den richtigen Durchblick, PVP 2011, Heft 1 v. 25.01.2011)