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EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) – Verschiebung auf 1.7.2021

Mit Erweiterung des EU-One-Stop-Shops wird es möglich, innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze (B2C) in nur einem EU-Mitgliedstaat zu erklären. Somit entfallen beim innergemeinschaftlichen Handel die Umsatzsteuermeldungen in einzelnen Ländern und die Beachtung der dort geltenden unterschiedlichen Lieferschwellen.

Ursprünglich war geplant, diese Änderung mit 1. Jänner 2021 einzuführen, jedoch wurde die Einführung aufgrund der COVID-19-Krise auf 1. Juli 2021 verschoben.

Ab 01. Juli 2021 gelten innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze ab dem 1 Cent (Entfall der Lieferschwellen) als im Bestimmungsland, das heißt dort wo die Beförderung oder Versendung endet, durchgeführt. Um die damit einhergehende umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im Bestimmungsland zu vermeiden, besteht ab 01. Juli 2021 bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen die Möglichkeit, alle innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätze über den EU-OSS in einem einzigen Mitgliedstaat (meistens wird es der Ansässigkeitsstaat des Unternehmens sein) zu erklären und die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes dort abzuführen (in Österreich wird das EU-OSS über FinanzOnline abgewickelt).

Ausnahmen sind nur für Kleinstunternehmer mit einem Umsatz im Versandhandel und von elektronisch erbrachten Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten von nicht mehr als EUR 10.000 vorgesehen.

EU-OSS ist ab dem Kalendervierteljahr anzuwenden, das auf die Antragstellung folgt:

  • Registrierung bis 30.06.2021 → Anwendung ab 01.07.2021
  • Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr (keine Jahreserklärung)
  • Einreichung und Entrichtung elektronisch über FinanzOnline (Österreich) bis zum letzten Tag des auf den Erklärungszeitraums folgenden Monats, z.B. Erklärungszeitraum 3. Quartal 2021 → Abgabe bis 31.10.2021

Entscheidet sich ein Unternehmer den EU-OSS zu nutzen, muss er sämtliche Umsätze, die darunterfallen, über den EU-OSS deklarieren und kann die Anwendung nicht auf einzelne Länder beschränken.

In der EU-OSS Erklärung müssen dann die Umsätze (in Euro) getrennt nach Lieferungen und sonstige Leistungen und im Weiteren die zu entrichtende Steuer aufgegliedert getrennt nach Mitgliedstaaten aufgenommen werden. Aufgrund dieser Tatsache ist es unumgänglich die darauf anwendbaren Steuersätze der einzelnen Mitgliedsstaaten in Ihrem Online Shop rechtzeitig zu hinterlegen!

Gerne unterstützen wir Sie in dieser Angelegenheit und stehen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.

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