Fasching am Arbeitsplatz

Was ist erlaubt … was sollte man lieber lassen!? Muss man sich verkleiden, wenn es der Dienstgeber will … und … wie ist das mit dem „Freihaben“ und „Blaumachen“!?
Langsam neigt sich der Fasching dem Ende zu – doch der Höhepunkt, der Faschingsdienstag, steht noch bevor. Jahr für Jahr stellt sich auf‘s Neue die Frage, was erlaubt … und was nicht erlaubt ist!?

Darf ich am Arbeitsplatz ein Faschingskostüm tragen?

Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Kostümierung, jedoch dürfen dadurch keine Arbeitsabläufe gestört und/oder die Betriebssicherheit (z.B. bei Arbeiten mit Maschinen) beeinträchtigt werden. Zudem ist auf etwaige Hygienevorschriften (z.B. in der Lebensmittelindustrie) oder auf eine Bekleidungs- oder Uniformordnung (z.B. Polizei) Rücksicht zu nehmen. Ganz abgesehen von den Regeln des Anstandes, sollte die Verkleidung auf das Erscheinungsbild und die Art des Unternehmens Rücksicht nehmen – speziell wo es Kundenkontakt gibt. Ein als Dr. Frank N. Furter (Rocky Horror Picture Show) verkleideter Bankangestellter in Strapsen und Mieder kommt am Schalter vermutlich ebenso wenig gut an wie eine Pipi Langstrumpf am Empfang eines Bestattungsunternehmens.

Tipp für Dienstnehmer: Klären Sie im Vorfeld, ob eine Kostümierung im Unternehmen gewünscht, erlaubt, geduldet oder eher ungern gesehen ist. So Sie sich eher ausgefallen kostümieren wollen – holen Sie sich unbedingt den Sanktus vom Dienstgeber!

Muss ich ein Kostüm tragen, wenn es der Dienstgeber will?

Diese Frage kann im Vorhinein nicht mit einem eindeutigen „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. Grundsätzlich kann eine Kostümierungspflicht per Weisung erfolgen – dies aber nur dann, wenn das Erscheinungsbild für Mitarbeiter nicht „lächerlich“ und/oder „entwürdigend“ ist. Das Scham- oder Peinlichkeitsgefühl darf in keinster Weise negativ berührt werden, Sexismen und Rassismen sind gänzlich tabu. Ein Piratenkostüm ist somit denkbar – ein Playboy-Bunny-Kostüm wohl eher nicht.
Eine vom Dienstgeber ausgegebene Kostümierungs-Weisung zu ignorieren wird voraussichtlich nicht zu einer fristlosen Entlassung führen, kann aber durchaus eine Verwarnung zur Folge haben. Generalisieren lässt sich dies allerdings nicht, das hängt, wie man so schön sagt, vom Einzelfall ab.
Das Weisungsrecht des Dienstgebers stößt jedenfalls dann an seine Grenzen, wenn die Kosten für die Kostümierung vom Dienstnehmer getragen werden müssen.

Tipp für Dienstnehmer: So Sie sich von der angeordneten „Fasching-Corporate-Identity“ peinlich berührt fühlen, sollten sie das bei Ihrem Dienstgeber unbedingt vorab ansprechen. Arbeitsrechtlicher „Ungehorsam“ will gut überlegt sein.

Fasching am Arbeitsplatz?

Muss oder kann ich am Faschingsdienstag frei haben?

Grundsätzlich gelten an diesem Tag hinsichtlich Urlaub, Zeitausgleich, etc. dieselben Regelungen wie an allen anderen normalen Arbeitstagen.
Allerdings ist es bei vielen Unternehmen üblich an diesem Tag bereits zu Mittag zu schließen. In diesem Fall ist arbeitsrechtlich die Entgeltfortzahlung zu klären. In der Praxis wird sehr oft Zeitausgleich vereinbart, jedoch zeigen sich viele Unternehmen auch großzügig und gewähren ihren Dienstnehmern „bezahlte Freizeit“- d.h. arbeitsfreie Entgeltfortzahlung.

Tipp für Dienstgeber: Achten Sie auf die Formulierung, wenn Sie „bezahlte Freizeit“ gewähren – es könnten daraus auf Dauer gewohnheitsrechtliche Ansprüche entstehen.

Firmenfaschingsfeier und Bezahlung?

Lädt der Arbeitgeber während der Arbeitszeit zu einer Firmenfaschingsfeier, wird das Fest für die Dauer zur Arbeitszeit und muss entlohnt werden. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, beruht der Besuch generell auf Freiwilligkeit und bleibt somit in der Regel unbezahlt.

Wie ist das mit dem Alkohol und dem Tag danach?

Auch wenn der Fasching so manches „Gesetz“ außer Kraft setzt, so bleibt die Rechtsordnung mit allen Konsequenzen uneingeschränkt gültig. Ob in einem Betrieb gefeiert wird bzw. mit Alkohol angestoßen werden darf, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Zudem gilt es natürlich die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Alkoholkonsum und Arbeitsverrichtung (z.B. Kraftfahrer) zu berücksichtigen.
Mit dem Alkohol kommt es im Deckmantel der Maskierung immer wieder zur ein oder anderen Entgleisung und Grenzüberschreitung – mit manchmal fatalen Konsequenzen … arbeitsrechtlich, zivilrechtlich, strafrechtlich….
„Wer feiern kann, kann auch arbeiten!“ Diesen Spruch bekommt man immer wieder zu hören. Tatsächlich gibt es keinen Feiertag aufgrund der „fünften Jahreszeit“. Unerlaubtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz kommt einer Arbeitsverweigerung gleich und kann durchaus zu einer fristlosen Entlassung führen.

Tipp für den Dienstnehmer: Besser einen Urlaubstag nehmen, als den Job riskieren.
Wir hoffen, dass wir Ihnen die Freude am Fasching nicht genommen haben. Feiern Sie ausgiebig, aber denken Sie dran – weniger ist oft mehr! In diesem Sinne „Lei-lei“!
So Sie Fragen haben, scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!

Was ist erlaubt … was sollte man lieber lassen!? Muss man sich verkleiden, wenn es der Dienstgeber will … und … wie ist das mit dem „Freihaben“ und „Blaumachen“!?
Langsam neigt sich der Fasching dem Ende zu – doch der Höhepunkt, der Faschingsdienstag, steht noch bevor. Jahr für Jahr stellt sich auf‘s Neue die Frage, was erlaubt … und was nicht erlaubt ist!?

Darf ich am Arbeitsplatz ein Faschingskostüm tragen?

Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Kostümierung, jedoch dürfen dadurch keine Arbeitsabläufe gestört und/oder die Betriebssicherheit (z.B. bei Arbeiten mit Maschinen) beeinträchtigt werden. Zudem ist auf etwaige Hygienevorschriften (z.B. in der Lebensmittelindustrie) oder auf eine Bekleidungs- oder Uniformordnung (z.B. Polizei) Rücksicht zu nehmen. Ganz abgesehen von den Regeln des Anstandes, sollte die Verkleidung auf das Erscheinungsbild und die Art des Unternehmens Rücksicht nehmen – speziell wo es Kundenkontakt gibt. Ein als Dr. Frank N. Furter (Rocky Horror Picture Show) verkleideter Bankangestellter in Strapsen und Mieder kommt am Schalter vermutlich ebenso wenig gut an wie eine Pipi Langstrumpf am Empfang eines Bestattungsunternehmens.

Tipp für Dienstnehmer: Klären Sie im Vorfeld, ob eine Kostümierung im Unternehmen gewünscht, erlaubt, geduldet oder eher ungern gesehen ist. So Sie sich eher ausgefallen kostümieren wollen – holen Sie sich unbedingt den Sanktus vom Dienstgeber!