Fixkostenzuschuss 800.000 beantragbar
Unternehmen können seit 23. November 2020 den Ersatz von Fixkosten beantragen, wenn ihr Umsatz um mindestens 30 Prozent gefallen ist. Eine solche Hilfe in der Coronavirus-Pandemie gab es bereits für die Zeit von Mitte März bis Mitte September
(Fixkostenzuschuss I), nun wird diese Förderung auch für die Zeit von Mitte September bis Juni 2021 möglich. Pro Unternehmen können maximal 800.000 Euro Förderung fließen.
Die wesentlichen Eckpunkte
- Gefördert werden Unternehmen aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich (außer Unternehmen des Finanz und Versicherungssektors), die eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.
- Es werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen gewährt, die auf Grund der Corona-Krise einen Umsatzausfall von mindestens 30 % verzeichnen. Der Zuschuss steigt linear mit dem Prozentsatz des Umsatzausfalles und kann bis zu 100 % betragen.
- Die Förderung ist ein nichtrückzahlbarer direkter Zuschuss zur Deckung von Fixkosten, ist nicht zu versteuern und muss vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten nicht zurückgezahlt werden. Er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr, soweit diese durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt sind.
- Die Corona-Beihilfe ist pro Unternehmen betragsmäßig mit 800.000 Euro begrenzt. Die Untergrenze der Zuschusshöhe liegt bei 500 Euro.
- Bei Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse beläuft sich der Höchstbetrag auf 100.000 Euro, für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors auf 120.000 Euro.
- Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als 120.000 Euro an Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können den Fixkostenzuschuss in pauschalierter Form ermitteln. Dabei sind 30 % der Umsatzausfälle als Beihilfebetrag anzusetzen.
- Gründer können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren.
- Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt werden. Die Beantragung ist für einen oder zwei geblockte Zeiträume möglich. Ein direktes Anschließen an den Fixkostenzuschuss I ist nicht erforderlich.
- Die Antragstellung ist ab 23. November 2020 und bis 31. Dezember 2021 möglich.
- Die Unternehmen müssen zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren („Schadensminderung“, Herabsetzung von Mieten, soweit zumutbar).
- Es darf über das Unternehmen keine rechtskräftige Finanzstrafe von über 10.000 Euro in den letzten 5 Jahren verhängt worden sein.
- Um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem Fixkostenzuschuss beantragt werden.
Gefördert werden die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30 % angefallen sind.
Was wird gefördert?
Was sind Fixkosten?
- Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geltend gemacht werden.
- Geschäftsraummiete und Pacht (auch für Standplätze);
- Absetzung für Abnutzung (Afa) und fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter;
- betriebliche Versicherungsprämien;
- Zinsaufwendungen;
- Leasingraten (wenn für das geleaste Wirtschaftsgut die AfA bzw. fiktive AfA geltend gemacht wird, nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten);
- Frustrierte Aufwendungen: Aufwendungen zwischen 1.6.2019 und 16.3.2020 zur Vorbereitung von Umsätzen, die in einem der gewählten Betrachtungszeiträume realisiert werden hätten sollen
- der Wertverlust von mindestens 50 % bei verderblichen oder saisonalen Waren;
- nicht das Personal betreffende Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen;
- betriebliche Lizenzgebühren;
- Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation;
- Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen;
- Personalaufwendungen, die für den Erhalt des Mindestbetriebes notwendig sind (abzüglich Kurzarbeitshilfe);
- Kosten eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters in Höhe von 1.000 Euro (sofern unter 36.000 Euro beantragt wird)
- Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen von höchstens 2.666,67 Euro pro Monat (inkl. SV-Beiträge), abzüglich Nebeneinkünfte. Kapitalgesellschaften können auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) geltend machen.
Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss beantragt werden?
Für die Berechnung des Umsatzausfalls können bis zu zehn der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden:
- bis 30. September 2020
- Oktober 2020
- November 2020
- Dezember 2020
- Jänner 2021
- Februar 2021
- März 2021
- April 2021
- Mai 2021
- Juni 2021
Der Umsatzausfall ergibt sich aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019. Die Betrachtungszeiträume können in einem oder zwei zeitlichen Blöcken (d.h. mit einer Lücke dazwischen) gewählt werden.
Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020, wenn der Antragsteller für den gesamten November 2020 den Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt. Nicht als Lücke gilt daher, wenn in diesem Fall der November 2020 ausgeklammert werden muss. Bespiel: Eine Auswahl der Betrachtungszeiträume Oktober, Dezember, Februar, März, wäre zulässig, weil der Betrachtungszeitraum (im einem derart gelagerten Fall) nicht als Lücke gilt und daher nur eine Lücke zwischen Dezember und Februar besteht.
Zulässig sind Anträge für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020, wenn der Antragsteller den Lockdown-Umsatzersatz in diesen Betrachtungszeiträumen nur teilweise (im November also ab 17.11.2020) in Anspruch nimmt. Dann wird der Fixkostenzuschuss für die betroffenen Betrachtungszeiträume anteilsmäßig verringert, außer der Antragsteller zahlt den Lockdown-Umsatzersatz vor Beantragung des Fixkostenzuschuss zurück. Sofern in diesen Fällen der November 2020 oder der Dezember 2020 bei der Auswahl der Betrachtungszeiträume ausgeklammert wird, gilt dies als Lücke.
Ab wann kann der Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden?
Die Antragstellung ist seit 23. November 2020 und bis 31. Dezember 2021 möglich.
Wie erfolgt die Beantragung und Auszahlung des Fixkostenzuschuss?
Die Beantragung erfolgt ausschließlich über FinanzOnline. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Ausgenommen davon sind Antragsteller, die sich für die Pauschalierung entscheiden, oder wenn der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss die Höhe von 36.000 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Antrag auch vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden.
Die Beantragung und Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen:
Tranche 1:
- Kann ab 23. November 2020, spätestens aber bis 30. Juni 2021 beantragt werden
- Für die Beantragung der ersten Tranche sind Umsatzausfall sowie Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Bei der ersten Tranche sind der Wertverlust saisonaler Ware, wenn er noch nicht ermittelt werden kann, und die Steuerberaterkosten noch nicht zu berücksichtigen.
- Umfasst höchstens 80% des voraussichtlichen Fixkostenzuschuss 800.000
Tranche 2:
- Kann ab 01. Juli 2021, spätestens aber bis 31. Dezember 2021 beantragt werden
- Für die Auszahlung der zweiten Tranche ist die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich.
- Der gesamte noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss 800.000 kommt zur Auszahlung
- Es sind gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen
Der Fixkostenzuschuss 800.000 ist pro Unternehmen betragsmäßig mit 800.000 Euro begrenzt. Bei Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse beläuft sich der Höchstbetrag auf 100.000 Euro, für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors auf 120.000 Euro.
Auf den Fixkostenzuschuss 800.000 sind spätestens in der Tranche 2 alle Zuwendungen anzurechnen, die dem Unternehmen bereits ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden:
- Lockdown-Umsatzersatz,
- Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise (COFAG, aws und ÖHT),
- bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
- Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden.
Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% der Kreditsumme sind nicht zu berücksichtigen.