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Fixkostenzuschuss 800.000 beantragbar

Unternehmen können seit 23. November 2020 den Ersatz von Fixkosten beantragen, wenn ihr Umsatz um mindestens 30 Prozent gefallen ist. Eine solche Hilfe in der Coronavirus-Pandemie gab es bereits für die Zeit von Mitte März bis Mitte September
(Fixkostenzuschuss I), nun wird diese Förderung auch für die Zeit von Mitte September bis Juni 2021 möglich. Pro Unternehmen können maximal 800.000 Euro Förderung fließen.

Die wesentlichen Eckpunkte

Was wird gefördert?

Was sind Fixkosten?

Für welchen Zeitraum kann der Fixkostenzuschuss beantragt werden?

Ab wann kann der Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden?

Wie erfolgt die Beantragung und Auszahlung des Fixkostenzuschuss? 

Die Beantragung erfolgt ausschließlich über FinanzOnline. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Ausgenommen davon sind Antragsteller, die sich für die Pauschalierung entscheiden, oder wenn der insgesamt beantragte Fixkostenzuschuss die Höhe von 36.000 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall kann der Antrag auch vom Unternehmer selbst eingebracht und die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden.

Die Beantragung und Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen:

Tranche 1:

  • Kann ab 23. November 2020, spätestens aber bis 30. Juni 2021 beantragt werden
  • Für die Beantragung der ersten Tranche sind Umsatzausfall sowie Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Bei der ersten Tranche sind der Wertverlust saisonaler Ware, wenn er noch nicht ermittelt werden kann, und die Steuerberaterkosten noch nicht zu berücksichtigen.
  • Umfasst höchstens 80% des voraussichtlichen Fixkostenzuschuss 800.000

Tranche 2:

  • Kann ab 01. Juli 2021, spätestens aber bis 31. Dezember 2021 beantragt werden
  • Für die Auszahlung der zweiten Tranche ist die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich.
  • Der gesamte noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss 800.000 kommt zur Auszahlung
  • Es sind gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen

Der Fixkostenzuschuss 800.000 ist pro Unternehmen betragsmäßig mit 800.000 Euro begrenzt. Bei Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse beläuft sich der Höchstbetrag auf 100.000 Euro, für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors auf 120.000 Euro.

Auf den Fixkostenzuschuss 800.000 sind spätestens in der Tranche 2 alle Zuwendungen anzurechnen, die dem Unternehmen bereits ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden:

  • Lockdown-Umsatzersatz,
  • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise (COFAG, aws und ÖHT),
  • bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
  • Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden.

Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% der Kreditsumme sind nicht zu berücksichtigen.

Quellen mit Stand 26.11.2020: https://news.wko.at/news/oesterreich/Factsheet_FIXKOSTENZUSCHUSS-II_800000.pdf; https://orf.at/stories/3190939/; https://www.fixkostenzuschuss.at/Fixkostenzuschuss800k/#faqs; https://www.bmf.gv.at/public/informationen/fixkostenzuschuss.html#Fixkostenzuschuss800000

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