Die Eckpunkte der neuen Richtlinie im Überblick
- Verlängerung um drei Betrachtungszeiträume, insgesamt sind damit Anträge für maximal 15 Betrachtungszeiträume möglich.
- Eine Antragstellung ist bis einschließlich 31.07.2021 möglich.
- Zusätzlich zum Comeback-Bonus wird ab 1. Juni ein Zusatzbonus in der Höhe von € 100 für jeden geförderten Betrachtungszeitraum ausbezahlt. Maximal werden € 1.500 (15 x € 100) ausbezahlt, die Auszahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Sie erfolgt automatisch, eine separate Beantragung ist nicht notwendig.
- Erhöhung der maximalen Gesamtförderhöhe auf € 39.000.
- Erweiterung der Anspruchsberechtigung für Neugründungen (von bisher 01.01.2020) bis 31.10.2020.
- Anpassung bei Insolvenzen: Sanierungsverfahren gemäß §§166 ff IO sind künftig im Härtefall-Fonds anspruchsberechtigt.
- Kontoverbindungen aus EU- oder EWR-Ländern werden berücksichtigt.
- Für Anträge, die nach dem 15.04.2021 gestellt werden, gilt, dass eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten beantragten Betrachtungszeitraum ausgeübt werden muss (insbesondere keine Ruhendmeldung).
- Ebenso dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung und im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein.