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Information der SVS zum weiteren Beitragsvorgehen

Die SVS bietet nach dem Ende des Mahnungsstopps individuelle Ratenzahlungen und Lösungen für ihre Versicherten. Ziel ist es, all jene Unternehmer und Unternehmen zu unterstützen, die Post-Corona eine Zukunftsperspektive haben.

  • Mit der Beitragsvorschreibung wurde auf den jeweils aktuellen Stand aufmerksam gemacht.
  • Mit Ende Februar wurden die ersten Mahnungen verschickt. Die Mahnung ist als Informationsschreiben zu sehen.
  • Der Versicherte kann umgehend den Anstoß für eine Zahlungsvereinbarung geben.
  • Ratenzahlungen sind derzeit mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2023 möglich.
  • Die erste Teilzahlung (bei halbjährlicher Ratenzahlung) ist derzeit spätestens im Juni 2021 fällig.
  • Mit dem Antrag auf Stundung und Ratenzahlung kann gleichzeitig ein Antrag zur Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage gestellt werden.
  • Die Zinsen können auf Antrag individuell angepasst werden: von den gesetzlich festgelegten 3,38% auf 0% im Einzelfall. Voraussetzung ist, dass die Zahlung der vollen Zinsen die wirtschaftlichen Verhältnisse gefährden würde.
  • Die laufenden Beiträge können in den Zahlungsvereinbarungen mitberücksichtigt werden.
  • Die SVS-Beiträge sind pensionsrelevant. Keine Zahlung = keine Versicherungszeiten. Pensionsantrittszeitpunkt und Pensionshöhe werden daher unmittelbar beeinflusst.
  • Mit dem neuen Fixkostenzuschuss können seit Ende des Jahres 2020 die Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht werden.

(Quelle: KSW-Mitgliederinformationen vom 4.3.2021)

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