Innergemeinschaftliche Lieferungen – verschärfte Nachweispflicht

Ab dem 1.1.2020 sind für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung verpflichtend neue Vorschriften einzuhalten, andernfalls droht Umsatzsteuerpflicht!

Ab dem 1.1.2020 ist es für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen notwendig, dass der Steuerpflichtige, für den die Lieferung erfolgt (Käufer), eine gültige UID-Nummer besitzt und diese dem Lieferer mitgeteilt hat.

Achtung!

Bedenken Sie bitte bei der Erstellung Ihrer Buchhaltung bzw. bei der Übermittlung der Unterlagen an Ihren/Ihre SteuerberaterIn, dass der Fälligkeitstermin der ZM nunmehr vor der Fälligkeit der UVA liegt. Die Aufarbeitung der Buchhaltungsunterlagen muss also vor dem Monatsletzten des Folgemonats erfolgen – und nicht, wie für die UVA notwendig, bis zum 15. des zweitfolgenden Monats!

Um die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer darüber hinaus dokumentieren, dass die Ware tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Belegnachweis). Ab dem 1.1.2020 kann vermutet werden, dass die Ware in den Bestimmungsmitgliedstaat transportiert wurde, wenn der Verkäufer (als Auftraggeber des Transportes) im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden und von unabhängigen Dritten erstellten Nachweisen ist. Als Nachweis gelten etwa Versicherungspolizzen für den Warentransport, Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transportes belegen, Transport- oder Versandunterlagen (CMR-Frachtbrief). Veranlasst hingegen der Käufer den Transport, so ist zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Erwerbers, dass dieser den Transport veranlasst hat, notwendig.

Fazit

Ab 1.1.2020 sind die Aufzeichnungen der gültigen UID-Nummer sowie die korrekte Abgabe einer ZM ausdrückliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Wir empfehlen Ihnen die unternehmensinterne Prozesse entsprechend anzupassen und insbesondere die Kontrolle der UID Ihrer Geschäftspartner sowie die Ablage der für den Belegnachweis notwendigen Dokumente sorgfältig durchzuführen. Bitte denken Sie auch unbedingt an die zeitgerechte Erledigung der ZM – und die damit verbundene frühere Erledigung der Buchhaltung!