Jusstudium steuerlich absetzbar?

Aus- bzw. Fortbildungskosten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Bei einem Universitätsstudium fragt die Finanzverwaltung allerdings oftmals kritisch nach!

Die Skepsis der Finanz ist speziell dann sehr groß, wenn die Ausbildung allgemeiner Natur ist bzw. für ein besonders breites Spektrum von Berufstätigen relevant ist und damit der Bezug zur ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht eindeutig klar ist.

Jusstudium für Geschäftsführer?

So war es auch in einem vor dem BFG entschiedenen Fall eines Geschäftsführers im Neu- und Gebrauchtwagenhandel. Der Geschäftsführer machte dabei geltend, dass er aufgrund seiner Position mit zahlreichen Rechtsmaterien wie beispielsweise Gewährleistung, Konsumentenschutz, Arbeitsrecht, Gewerberecht oder Unternehmensrecht vertraut sein müsse. Seitens der Finanzverwaltung wurde hingegen argumentiert, dass rechtliches Wissen in jedem Tätigkeitsbereich von Vorteil sei bzw. keine Notwendigkeit bestehe, rechtliche Kenntnisse auf Hochschulniveau zu erwerben. Daher Rechtliches Wissen in den notwendigen Teilbereichen könne daher auch ohne Studium angeeignet werden. Daher wurde die steuerliche Geltendmachung verwehrt.

BFG-Entscheidung

Das BFG anerkannte die Kosten des Studiums jedoch als Werbungskosten. Der Erwerb von juristischen Kenntnissen ist so wie jener von kaufmännischen oder bürotechnischen Fähigkeiten zu behandeln, für welche die Lohnsteuerrichtlinien die Vermutung eines Bezugs zur ausgeübten Tätigkeit herstellen. Nur dann, wenn die Wissenserweiterung derart allgemein ist – z.B. bei einer AHS-Matura – scheidet ein Abzug als Werbungskosten aus. Für das BFG ist es auch evident, dass weite Bereiche der juristischen Ausbildung von einem Geschäftsführer eines Handelsbetriebes im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verwertet werden können.

Der Geschäftsführer konnte somit die Kosten des Jus-Studiums steuerlich verwerten!

(vgl. BFG, GZ RV/7105509/2017 vom 23.5.2018, Lohnsteuerrichtlinien Rz. 358)