Mit dem Fahrrad auf dem Heimweg von der Arbeit gestürzt – Entgeltfortzahlung oder nicht?
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Definition
Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass die erforderliche Sorgfalt so außer Acht gelassen wird (besonders schwerer Sorgfaltsverstoß), dass ein Schaden wahrscheinlich ist. Dabei ist der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf gerechtfertigt.
Beispiele
Grobe Fahrlässigkeit würde zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer alkoholisiert mit dem Fahrrad von der Arbeit heimfährt und dabei mit entsprechenden Folgen stürzt.
Nicht grob fahrlässig ist es hingegen, wenn jemand in einem zu engen Winkel mit dem Fahrrad in die Fußgängerzone einbiegt und dabei stürzt. In diesem Fall ist lediglich von gewöhnlicher Fahrlässigkeit auszugehen.
(Quelle: OGH 9 ObA 26/19t vom 28. März 2019, (RIS-Justiz RS0030272; RS0031127, RS0030359; RS0030644)