LOCKDOWN – Anpassungen der Corona-Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die neuerlichen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 bedeuten massive Einschränkungen für alle Menschen und Unternehmen in Österreich. Die Corona-Kurzarbeit hat schon bisher wesentlich dazu beigetragen, Beschäftigung und Kaufkraft zu sichern. Die neuen Einschränkungen erfordern jedoch einige Anpassungen der Corona-Kurzarbeit.

Einigung der Sozialpartner mit dem BMAFJ, Stand 1. November 2020:

Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung

Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt:

  • ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS; WKO gibt eine Pauschalzustimmung.
  • Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich.
  • Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0% Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung zulässig.

Wirtschaftliche Begründung

  • Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung),
  • oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, gilt:
    • Eine Bestätigung eines Steuerberaters udgl. ist nicht notwendig.

Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020 bis 20.11.2020 möglich

  • Eine rückwirkende Antragstellung ist bis Freitag, 20.11.2020, möglich.

Lehrlinge in Kurzarbeit

  • Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung.

Trinkgeldregelung

Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, gilt:

  • Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns € 100 netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS).