Die neuerlichen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 bedeuten massive Einschränkungen für alle Menschen und Unternehmen in Österreich. Die Corona-Kurzarbeit hat schon bisher wesentlich dazu beigetragen, Beschäftigung und Kaufkraft zu sichern. Die neuen Einschränkungen erfordern jedoch einige Anpassungen der Corona-Kurzarbeit.
Einigung der Sozialpartner mit dem BMAFJ, Stand 1. November 2020:
Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt:
- ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS; WKO gibt eine Pauschalzustimmung.
- Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich.
- Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0% Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung zulässig.
Wirtschaftliche Begründung
- Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung),
- oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, gilt:
- Eine Bestätigung eines Steuerberaters udgl. ist nicht notwendig.
Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020 bis 20.11.2020 möglich
- Eine rückwirkende Antragstellung ist bis Freitag, 20.11.2020, möglich.
Lehrlinge in Kurzarbeit
- Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung.
Trinkgeldregelung
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, gilt:
- Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns € 100 netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS).