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Lockdown-Umsatzersatz – Fristen für Beantragung nicht übersehen!

Der Antrag für den Lockdown-Umsatzersatz muss für jeden der beiden Betrachtungszeiträume gesondert gestellt werden.

Als Betrachtungszeitraum ist jener Zeitraum anzusehen, in dem das Unternehmen von den mit dem Lockdown (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und COVID-19-Notmaßnahmenverordnung) verhängten Einschränkungen direkt betroffen ist.

Betrachtungszeitraum 1: Lockdown bis 6. Dezember 2020

Betrachtungszeitraum 2: Lockdown bis 6. Jänner 2021

Lockdown-Umsatzersatz steuerpflichtig?

Gestundete Beiträge führen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu keinen ertragsteuerlich wirksamen Ausgaben – dies geschieht erst mit der Zahlung!

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