Lockdown-Umsatzersatz – Fristen für Beantragung nicht übersehen!
Der Antrag für den Lockdown-Umsatzersatz muss für jeden der beiden Betrachtungszeiträume gesondert gestellt werden.
Als Betrachtungszeitraum ist jener Zeitraum anzusehen, in dem das Unternehmen von den mit dem Lockdown (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und COVID-19-Notmaßnahmenverordnung) verhängten Einschränkungen direkt betroffen ist.
Betrachtungszeitraum 1: Lockdown bis 6. Dezember 2020
Je nach Unternehmen kann sich der Betrachtungszeitraum von Anfang November oder vom 17. November 2020 bis zum 6. Dezember 2020 erstrecken. Die Frist für den Lockdown-Umsatzersatz-Antrag jener Unternehmer, die vom Lockdown bis 6. Dezember 2020 direkt betroffen waren, endet am 15. Dezember 2020.
Jene Unternehmer, die auch vom bis Jänner verlängerten Lockdown direkt betroffen sind, müssen für die Zeit ab 7. Dezember 2020 einen eigenen zusätzlichen Antrag stellen. Der Antrag kann
ab 16. Dezember 2020 bis 15. Jänner 2021 (lt. BMF-Website – Stand 9.12.2020) gestellt werden.
Betrachtungszeitraum 2: Lockdown bis 6. Jänner 2021
Lockdown-Umsatzersatz steuerpflichtig?
Die steuerliche Behandlung der Corona-Beihilfen ist mitunter sehr unterschiedlich.
Dies trifft auch für den Lockdown-Umsatzersatz zu. Dieser ist umsatzsteuerlich nicht zu berücksichtigen – jedoch aber ertragsteuerlich!
Ein beantragter Lockdown-Umsatzersatz erhöht bei doppelter Buchführung den Gewinn bzw. erhöht ein ausbezahlter Lockdown-Umsatzersatz bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung den Einnahmenüberschuss und somit die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Die ertragsteuerlichen Auswirkungen des Lockdown-Umsatzersatz sind speziell bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ganz besonders dann von besonderer Bedeutung, wenn z.B. für Lohnabgaben und/oder Sozialversicherungsbeiträge Stundungen beantragt und gewährt wurden.
Gestundete Beiträge führen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu keinen ertragsteuerlich wirksamen Ausgaben – dies geschieht erst mit der Zahlung!