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Meldepflicht von Honoraren bis längstens 29.2.2020

Unternehmer haben im Zusammenhang mit Vergütungen an bestimmte Gruppen von Selbständigen (z.B. Aufsichtsratsmitglieder, Versicherungsvertreter, Vortragende) und für bestimmte Zahlungen ins Ausland Meldepflichten an das Finanzamt zu beachten.

Die dafür notwendigen Finanzamtsmeldungen für das Jahr 2019 sind bis spätestens Ende Februar 2020 vorzunehmen.

Meldung über ausbezahlte Honorare an bestimmte Gruppen von Selbständigen

Werden die Leistungen im Rahmen eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbracht, besteht keine Meldepflicht

Meldung von Auslandszahlungen

In bestimmten Fällen kann eine Meldung jedoch unterbleiben.

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