Prüfung Registrierkassen-Jahresbeleg 2020 bis 15. Februar 2021

Alle Jahre wieder – auch in Corona-Zeiten! Seit der Einführung der Registrierkassenpflicht ist zur verpflichtenden Überprüfung des Manipulationsschutzes Ihrer Registrierkasse jährlich ein Jahresbeleg zu erstellen und zu prüfen.

Der erstellte Jahresbeleg 2020 ist bis spätestens 15. Februar 2021 zu prüfen.

Bei der Verwendung von Registrierkassen sind bekanntermaßen Sicherheitsmaßnahmen zu beachten, die den Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die vollständige Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse.

Dabei müssen Jahresbelege zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) erstellt, überprüft und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) aufbewahrt werden.

Was ist zu tun?

Schritt 1 – Erstellung des Jahresbeleges

Der Monatsbeleg für Dezember ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere Nullbeleg durch Eingabe des Wertes „0“ erstellt werden.

Schritt 2 – Prüfung des Jahresbeleges

Eine Überprüfung kann manuell mittels „BMF Belegcheck App“ vorgenommen werden.

Vorgehensweise mit Hilfe der BMF-Belegcheck-App:

  • Ausdruck Jahresbeleg: Stellen Sie sicher, dass Ihre Signaturerstellungseinheit an Ihrer Registrierkasse angesteckt und betriebsbereit ist.
  • Scannen Jahresbeleg: Einscannen des am Jahresbeleg befindlichen QR-Codes mit Hilfe der App des Finanzministeriums (BMF-Belegcheck-App).
  • Überprüfung Jahresbeleg: Nach dem Scannen des QR-Codes wird dieser durch die Eingabe Ihres Authentifizierungscodes geprüft und automatisch an Ihr FinanzOnline-Konto gesendet. Sollten Sie die App bereits beim Startbeleg verwendet haben, muss der Code nicht erneut eingegeben werden.

Sofern Ihre Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg elektronisch erstellt und über den Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs nicht notwendig. Überprüfen Sie bitte, ob Ihre Kasse diese Voraussetzungen erfüllt. Ihr Kassenhersteller wird Ihnen dabei weiterhelfen.

In Ausnahmefällen – kein Internetzugang und kein Smartphone – ist auch eine manuelle Übermittlung des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich.

Das Versäumen der Frist (15. Februar 2021) kann eine Finanzordnungswidrigkeit darstellen.