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Schaden aus Diebstahl – eine Betriebsausgabe?

Erleidet ein Unternehmer finanzielle Einbußen, weil sich ein Dienstnehmer durch Diebstahl, Veruntreuung etc. widerrechtlich bereichert hat, können diese Einbußen als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Erleidet ein Unternehmer finanzielle Einbußen, weil sich ein Dienstnehmer durch Diebstahl, Veruntreuung etc. widerrechtlich bereichert hat, können diese Einbußen als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

 

  1. einer genauen innerbetrieblichen Dokumentation der Vorfälle,
  2. nach außen erkennbarer Handlungen, wie etwa die Verfolgung durch Strafanzeigen bei Deliktsfällen oder die zumutbare Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.

 

Aus Sicht des Dienstnehmers ist beachten, dass zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Entgelte zählen, sondern auch Vorteile, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die sich der Dienstnehmer gegen den Willen des Dienstgebers verschafft. Veruntreute Gelder sind somit vom Dienstnehmer als Einkünfte zu versteuern!

Steuerpflichtiger hat alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen

Schadensfälle wurden vom BFG nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt

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