Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in COVID-19-Kurzarbeit

Das Arbeitsmarktservice (AMS) fördert mit dieser Beihilfe die Kosten der Qualifizierung von ArbeitnehmerInnen in COVID-19-Kurzarbeit. Damit sollen – neben der Vermeidung von Arbeitslosigkeit – die ausfallende Arbeitszeit für arbeitsmarktpolitisch und betrieblich sinnvolle Schulungen genutzt, und die Anpassungsfähigkeit der Betriebe durch „Qualifizierung in der Krise“ sowie die Chancen auf eine nachhaltige Beschäftigungsfähigkeit der von Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen erhöht werden.

Wer wird gefördert?

Diese Förderung können alle Arbeitgeber mit einer bereits genehmigten COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe mit Beginn ab 1.10.2020 erhalten.Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in COVID-19-Kurzarbeit, die an einer Schulung in Ausfallstunden teilnehmen, sind förderbar.

Nicht förderbar sind Lehrlinge

Lehrlinge sind von der vorliegenden Richtlinie ausgenommen. Die Abwicklung der Förderung für die Schulungen von Lehrlingen erfolgt durch die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer Österreich.

Was wird gefördert?

Gefördert werden kann die Teilnahme an arbeitsmarktbezogenen Kursen mit einer Dauer von mindestens 16 Kursstunden. Die Auswahl der Kurse erfolgt durch das Unternehmen. Die Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der gewählte Kurs als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist, ein vollständiges Angebot des Kursveranstalters (mit Kursinhalten, -zeiten und -kosten) vorliegt und das Begehren grundsätzlich vor Kursbeginn eingebracht wird.Es sind nur Schulungsleistungen förderbar, die von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber beauftragt und dieser/diesem in Rechnung gestellt werden. Förderbare Kosten sind:
  • Kursgebühren, die von externen Schulungseinrichtungen in Rechnung gestellt werden (inklusive Prüfungsgebühren und Schulungsunterlagen);
  • Honorare von externen Trainerinnen/Trainern (z.B. bei unternehmensintern organisierten Kursen).

Nicht förderbar ist die Teilnahme an:

  • ordentlichen Studien und postgraduate Studien an Universitäten einschließlich Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen
  • Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongressen und Symposien
  • reine Produktschulungen
  • nicht arbeitsmarktorientierten Schulungen (z.B. Hobbykurse)
  • Schulungen, die reine Anlernqualifikationen für einfache Tätigkeiten vermitteln (z.B. einfache Einschulungen an Maschinen)
  • Schulungen mit einer Dauer von weniger als 16 Maßnahmenstunden
  • Individualcoaching

Verhältnis zu anderen AMS-Beihilfen

Die gleichzeitige Gewährung (Kombination) einer Schulungskostenbeihilfe mit einer Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (QBN), einer Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistung von allgemeinem Interesse (GSK) oder einer Aus- und Weiterbildungsbeihilfe (BEMO) ist ausgeschlossen.

Wie viel?

Die Höhe der Förderung beträgt 60% der anerkennbaren Kurskosten. 40% der Kosten sind vom Arbeitgeber zu übernehmen.Die Förderung wird durch die Zuwendung aus öffentlichen Mitteln anderer Stellen für die gleichen förderfähigen Kosten entsprechend reduziert, wenn die Beihilfe anderer Stellen 40% der anerkennbaren Schulungskosten übersteigt.

Wie lange?

Die Schulungskostenbeihilfe kann für Kurse während des Kurzarbeitszeitraums gewährt werden, längstens jedoch bis 31.03.2021. Für Kurse, die über den Kurzarbeitszeitraum hinausgehen, werden die Kosten nach Kalendertagen anteilig abgezogen.

Wo?

Die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richtet sich nach dem Standort bzw. den Standorten, auf den/die sich die Sozialpartnervereinbarung bezieht. Die vollständige Begehrenseinbringung muss per eAMS-Konto für Unternehmen und grundsätzlich vor Kursbeginn erfolgen.Quelle:https://www.ams.at/unternehmen/personal–und-organisationsentwicklung/schulungskostenbeihilfe-covid-19-kurzarbeit#:~:text=Die%20H%C3%B6he%20der%20F%C3%B6rderung%20betr%C3%A4gt,sind%20vom%20Arbeitgeber%20zu%20%C3%BCbernehmen.