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Erkrankungen unterbrechen den Zeitausgleich nicht

Was passiert, wenn Mitarbeiter krank werden oder einen Unfall haben, während sie Überstunden „abfeiern“? Unterbrechen Krankheiten und unfallbedingte Auszeiten die Phasen des Zeitausgleichs – und gilt dieser als „nicht konsumiert“?

Mit dieser Frage beschäftigte sich der OGH infolge einer Klage durch einen Betriebsrat.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine krankheitsbedingte Dienstverhinderung den Zeitausgleich nicht unterbricht und begründet dies wie folgt:

Nach der Rechtsprechung des OGH kann eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall nur in Zeiten bestehen, in denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Nicht die Erkrankung des Arbeitnehmers im Zeitausgleichszeitraum bewirkt den Entfall der Arbeitsleistung, sondern die mangelnde Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich haben daher keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.

(vgl. OGH 27.02.2018, 9 Ob A 10/18p)

Beitragsbild: © Adobe Stock Subbotina Anna

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