Die Beantragung von COVID-19-Maßnahmen (z.B. Fixkostenzuschuss, Kurzarbeit) waren für die Unternehmer mit einem teilweise enormen Verwaltungsaufwand verbunden. Während die meisten Anträge nun gestellt und teilweise genehmigt sind, gilt es weiterhin, auf Neuerungen zu reagieren.
Die neue Sozialpartnervereinbarung
Eine Beantragung der COVID-19-Kurzarbeit konnte ursprünglich ab März 2020 vorerst für drei Monate befristet beantragt werden. Aufgrund der Verlängerungen der Kurzarbeit wurde die bestehende Sozialpartnervereinbarung (nun Formularversion 7.0) überarbeitet.
Die neue Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 7.0) gilt
- für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) sowie
- für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.
Eckpunkte der neuen Sozialpartnervereinbarung
Vergütung
Die Nettoersatzrate bleibt bei 80/85/90%. Wenn in einem Monat mehr geleistet wird, als es diesem Nettoeinkommen entspricht, steht ein entsprechend höherer Lohn zu. Eine Durchrechnung ist nicht mehr vorzunehmen.
Beispiel:
Arbeitszeit
- Sie muss weiterhin zwischen 10 und 90% der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen ganz entfallen.
- Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit, die Arbeitszeit einseitig über das verkürzte Ausmaß hinaus zu erhöhen, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.
- Dem Mitarbeiter sind die Lage und Dauer der Arbeitszeit drei Tage im Vorhinein mitzuteilen.
- Die neue Arbeitszeit muss in der vor der Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegen.
- Unternehmen müssen künftig nicht mehr die Sozialpartner von Arbeitszeitänderungen verständigen – siehe unten bei „Vorgehen Verlängerung“
Beschäftigtenstand
Wie bisher, müssen Unternehmen während Kurzarbeit grundsätzlich den Beschäftigtenstand halten und dürfen Mitarbeiter nicht kündigen. Die neue Vereinbarung klärt und lockert diese Pflichten – so entfällt mit Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) bzw. der Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) oder des AMS-Regionalbeirats die Behaltepflicht nach Kurzarbeit. Keine Auffüllpflicht besteht bei Beendigungen in der Probezeit oder aufgrund Pensionsantritt.
Erstanträge und Verlängerung
Erstanträge auf Kurzarbeit können ab 1.6.2020 nicht mehr rückwirkend gestellt werden. Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab sofort immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen. Verlängerungsbegehren können im Laufe des Junis weiterhin rückwirkend gestellt werden, ab 1.7.2020 spätestens drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung. Bei Verlängerungen dürfen die beiden Kurzarbeitszeiträume maximal 4 Kalendertage auseinanderliegen.
Um die Kurzarbeit zu verlängern, ist wie folgt vorzugehen
- Bei Unternehmen mit Betriebsrat ist die „Sozialpartnervereinbarung–Betriebsvereinbarung“ zu unterzeichnen. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist vom Arbeitgeber und allen betroffenen Arbeitnehmern die „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ bzw. der „COVID-19- Kurzarbeits-Dienstzettel“ zu unterzeichnen.
- Eine Verlängerung der Kurzarbeit hat über das e-AMS-Konto zu erfolgen. Das Verlängerungsbegehren der Kurzarbeit inklusive der neuen Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 7.0) ist über das e-AMS Konto einzubringen. Eine zusätzliche Übermittlung an die Sozialpartner zur Einholung der Zustimmung ist nicht mehr notwendig. Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu.
Gerne unterstützen wir Sie gerne bei der Verlängerung der Kurzarbeit.
Ihr Team der Grazer Treuhand