COVID-Hilfsmaßnahmen im Abgaberecht

COVID-Hilfsmaßnahmen
im Abgaberecht

Das Nationalratsplenum hat am 16.12.21 die vom Finanzausschuss vorgelegten Gesetzespakete über pandemiebedingte Unterstützungsmaßnahmen beschlossen.

Diese betreffen einerseits steuerliche Erleichterungen im EStG, KStG, UStG u.a. (bspw. steuerfreie Weihnachtsgutscheine in 2021, Arbeitsplatzpauschale) und andererseits Erleichterungen im Zusammenhang mit der Abgabenentrichtung:

Vereinfachte Stundung

Stundungszinsen

Anpassung des COVID-19 Ratenzahlungs-modells

Rückzahlung von Gutschriften

Corona Prämie & Weihnachts-gutscheine

CORONA – Updates für Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie

CORONA – Updates für Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie

Das Thema COVID-19 ist immer noch in den täglichen Schlagzeilen präsent. Die jüngsten Öffnungsschritte und Lockerungen der Corona-Maßnahmen zeigen bereits erste Erholungseffekte für die Wirtschaft. Altbewährte Instrumente und Mittel zur Krisenbewältigung werden nicht voreilig eingestellt, sondern verlängert. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über Neuerungen, Verlängerungen und sonstige wichtige Aspekte rund um die vielfältigen Maßnahmen im Kampf gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie.

Wirtschaftshilfen für stark betroffene Unternehmen werden verlängert

Verlängerung der Freistellung von Schwangeren bis Ende September

Sozialversicherung bei Homeoffice im Ausland - Sonderregelung wird bis Ende 2021 verlängert

Steuerpflicht des Umsatzersatzes wird klargestellt

Kollektivvertrag Handel – Umstieg in das neue Gehaltssystem bis spätestens 1.1.2022

Kollektivvertrag Handel – Umstieg in das neue Gehaltssystem bis spätestens 1.1.2022

Der Kollektivvertrag Handel sieht seit 2017 ein neues Gehaltsschema vor. In dieses müssen Handelsbetriebe ihre Mitarbeiter bis spätestens 1.1.2022 überführen. Ab diesem Stichtag gilt für alle Handelsbetriebe ausnahmslos das neue Gehaltssystem.

Trotz der derzeit außergewöhnlichen Herausforderungen durch die Corona-Krise müssen sich Unternehmer auch zeitgereicht diesem Thema widmen, um die notwendigen administrativen Schritte zu setzen. Es besteht vor allem für Handelsbetriebe Handlungsbedarf, welche vor dem 1.12.2017 gegründet wurden. Handelsbetriebe, die ab dem 1.12.2017 gegründet wurden, müssen das neue Gehaltsschema bereits seit der Betriebsgründung an verwenden. Es sollte daher geprüft werden, ob das tatsächlich der Fall ist.

8 Beschäftigungs-gruppen

Wahl des Umstiegsstichtags

Umstufung aller Arbeitnehmer

Umstiegsdienstzettel

Nur mehr bis 30.06. – Vorsteuervergütung Drittländer

Nur mehr bis 30.06. – Vorsteuervergütung Drittländer

Mit 30.6.2021 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2021 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2020 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.

Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2021 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden. Die Frist zum 30. Juni gilt für das Vereinigte Königreich erst wieder bzgl. des Jahres 2021. Anträge auf Vorsteuerrückerstattung betreffend das Vereinigte Königreich für das Jahr 2020 mussten bis spätestens 31. März 2021 gestellt werden.

Corona-Kurzarbeit Phase 5

Corona-Kurzarbeit Phase 5

Mit Ende Juni 2021 läuft die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit aus, aber einige Betriebe sind weiterhin auf diese Form der Unterstützung angewiesen. Daher haben sich die Wirtschaftskammer, die Sozialpartner und das Bundesministerium für Arbeit, gemeinsam während intensiven Verhandlungen auf die Corona-Kurzarbeit Phase 5 geeinigt.

Diese soll für jene Betriebe, die besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen sind, weiterhin die Möglichkeit bieten, Jobs zu sichern und dadurch auch die österreichische Wirtschaft langsam aber sicher wieder anzukurbeln.

Geltungsdauer und Antragstellung

Beihilfe

Welche Betriebe gelten als besonders betroffen?

Was bedeutet dies für meine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

Die einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer

Die einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer

Der Begriff des Kleinunternehmers war lange Zeit steuerlich ausschließlich mit der Umsatzsteuer verbunden. Kleinunternehmer sind – zusammengefasst ausgedrückt – bis zu einer jährlichen Umsatzgrenze von 35.000 (netto) von der Umsatzsteuer befreit und dürfen allerdings auch keine Vorsteuern geltend machen. Von der Kleinunternehmerregelung kann freiwillig abgegangen werden, indem zur Umsatzsteuerpflicht optiert wird (beispielsweise um das Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen zu können).

Erstmals für die Veranlagung 2020 wurde nun auch in der Einkommensteuer eine weitere Pauschalierungsvariante geschaffen, die tatsächlich eine große administrative Erleichterung mit sich bringen soll. Dementsprechend sind Unternehmen bzw. oftmals Selbständige weitgehend von steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten befreit, wenn die Umsatzgrenze von € 35.000 (netto) im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die neue Art der Pauschalierung ist auch für Mitunternehmerschaften anwendbar, wobei bestimmte Sonderregelungen berücksichtigt werden müssen.

Die Vereinfachung der einkommensteuerlichen Pauschalierung für Kleinunternehmer besteht darin, dass bei Erfüllen der Voraussetzungen grundsätzlich weder eine Umsatzsteuer- noch eine vollständige Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Nicht zu vergessen ist jedoch, dass die beiden Kleinunternehmerregelungen nach Umsatz -und Ertragsteuer voneinander unabhängig angewendet werden können.

Bei welchen Einkünften?

Welche Umsätze?

Höhe des Betriebsausgaben-Pauschales

Wechsel Gewinnermittlung

Auswirkungen der Pandemie auf Liebhaberei

Auswirkungen der Pandemie auf Liebhaberei

Unlängst hat das Finanzministerium in den Liebhaberei-Richtlinien wichtige Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen.

Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen, die kein Streben nach Erzielung eines Gesamtgewinns erkennen lassen, sind aus ertragsteuerlicher Sicht unbeachtlich und fallen unter den Begriff der sogenannten „Liebhaberei“. Das bedeutet, dass etwaige Verluste aus der Tätigkeit steuerlich nicht verwertet werden können. Etwaige Zufallsgewinne sind aber auch nicht steuerpflichtig. Wann und unter welchen Voraussetzungen eine wirtschaftliche Betätigung steuerlich unbeachtlich wird, ist in der Liebhaberei-Verordnung und den dazu ergangenen Liebhaberei-Richtlinien geregelt.

Verpflichtende Erfassung und Meldung der Home-Office-Tage durch Dienstgeber

Verpflichtende Erfassung und Meldung der Home-Office-Tage durch Dienstgeber

Durch das aktuelle Home-Office-Gesetzespaket wurden zahlreiche neue Regeln für das Arbeiten im Home-Office geschaffen.

Der steuerliche Teil des Gesetzespakets tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sieht insbesondere eine Pflicht für Unternehmen vor, die Anzahl der Home-Office-Tage am Lohnkonto und am steuerlichen Jahreslohnzettel (L16) zu erfassen – dies für alle Dienstnehmer, die regelmäßig oder auch nur tageweise von zu Hause im „Home-Office“ arbeiten.

Was gilt als Home-Office-Tag?

Was ist zu tun?

Die Frage nach dem „Warum“

Home-Office – steueroptimale Arbeitnehmerveranlagung

Home-Office – steueroptimale Arbeitnehmerveranlagung

Die Corona-Pandemie hat zu einem umfassenden Anstieg und zu erhöhter Akzeptanz von Arbeit im Home-Office geführt. Anfang 2021 wurden diverse steuerliche Maßnahmen beschlossen, um auch durch Home-Office hervorgerufene, höhere Kosten für die Arbeitnehmer steuerlich auszugleichen.

Home-Office-Pauschale - max € 3 für max 100 Tage

Ergonomisches Mobiliar

Fazit