Steuerfreie Gutscheine statt Weihnachtsfeier
Aufgrund der COVID-19-Maßnahmen entfallen heuer die meisten betrieblichen Weihnachtsfeiern. Nun stehen nach dem Beschluss im Nationalrat endlich die Grundsätze der bereits vor einigen Wochen angekündigten „Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutscheinregelung“ für 2020 fest.
Im Gesetzestext liest sich das (überarbeitet) wie folgt:
Einkommensteuergesetz:
Wird im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (€ 365,00) nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 Gutscheine im Wert von bis zu € 365 an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 14 EStG dar.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz:
Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag (€ 365,00) für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu
€ 365,00 beitragsfrei.
Die Regelung bedeutet konkret für die Praxis ….
… dass Dienstgeber ihren Dienstnehmern zwischen 1. November 2020 und 31. Jänner 2021 „Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutscheine“ im Wert von bis zu € 365,00 abgabenfrei
schenken können, soweit der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Jahr 2020 noch nicht ausgeschöpft wurde.
Die Grundsätze der „Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutscheinregelung“
Sollte im Kalenderjahr 2020 eine Betriebsveranstaltung stattgefunden haben (z.B. Skiausflug im Jänner 2020), so vermindert sich die Höhe des abgabenfreien „Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutscheines“ nicht.
JA, der allseits bekannte, „alte“ Freibetrag für Sachzuwendungen bis zu € 186,00 jährlich kann zusätzlich zum „Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutschein“ gewährt werden.
Der „Corona-Weihnachtsfeierersatz-Gutschein“ ist lohnsteuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei.
Die Gutscheine sind überall einlösbar (z.B. Handel, Einkaufsmünzen von Einzelhändler-Verbänden, Gastronomie etc), es gibt also diesbezüglich keine Einschränkung
Die Bewertung von Sachleistungen (z.B. von Gutscheinen) erfolgt gemäß § 292j Abs 4 Exekutionsordnung nach dem steuerlichen Wert – das bedeutet: ein lohnsteuerfreier Gutschein ist pfändungsfrei.
Aufgrund der derzeitigen Fassung der Lohnkontenverordnung müssen die Gutscheinwerte (noch?) nicht auf dem Lohnkonto erfasst werden.
Quelle: https://www.patka-knowhow.at/corona-weihnachtsfeierersatz-gutscheinregelung/