Steuerfreie Weihnachtsfreuden für MitarbeiterInnen in Zeiten von Corona
Alle Jahre wieder… Wenngleich viel diskutiert, so gibt es sie nach wie vor, die diversen Steuerbegünstigungen und Ausnahmen im Lohnsteuerrecht. Gerade heuer sind viele Arbeitgeber bemüht, die Belegschaft durch steuerfreie Zuwendungen zum Jahresende weiter zu motivieren, sich für die Mühen zu bedanken und einen Ersatz für die abgesagte Weihnachtsfeier zu bieten.
Klassische Zuwendungen zur Weihnachtszeit
- Steuerfrei sind geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an „Betriebsveranstaltungen“ bis € 365 (zum Beispiel Weihnachtsfeiern beziehungsweise andere Betriebsfeiern, Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen) und „dabei empfangene“
- Sachzuwendungen bis € 186 (zum Beispiel Weihnachtsgeschenke in Form von Gutscheinen, Geschenkmünzen, Autobahnvignetten oder ähnliches – nicht jedoch Bargeld!).
Diese Begünstigungen gelten pro Mitarbeiter und Jahr. Sie sind daher gegebenenfalls auch auf mehrere Veranstaltungen in einem Kalenderjahr aufteilbar.
Angesichts der aktuellen COVID-19-Krise und des daher gebotenen „Social Distancing“ werden wohl die meisten Unternehmen heuer ihre geplanten Weihnachtsfeiern absagen (müssen). Das Verteilen von Weihnachtsgeschenken selbst ist als „Betriebsveranstaltung“ in diesem Sinne anzusehen. Es genügt also schon, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass beziehungsweise Inhalt der Veranstaltung ist.
Zusätzlich (!) zu den üblichen Steuerbegünstigungen können Arbeitgeber aufgrund der COVID-19-Krise im Kalenderjahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfreie Zulagen und Bonuszahlungen bis € 3.000 pro Mitarbeiter auszahlen. Für derartige „Corona-Prämien“ fallen auch keine Lohnnebenkosten an. Die Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und ist auf dieses auch nicht anzurechnen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um „Corona-Prämien“ steuerfrei auszahlen zu können:
- Der Empfänger ist ein Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Insbesondere freie Dienstnehmer sind daher von der Steuerbegünstigung nicht umfasst.
- Es muss sich um eine Zusatzzahlung handeln, die ausschließlich aufgrund der COVID-19-Krise geleistet wird. Auf das Ausmaß der Beschäftigung oder das Vorliegeneiner besonderen Arbeitserschwernis (zum Beispiel das Tragen von Masken) kommt es nicht an. Ebenso irrelevant ist, ob jemand in der Krise in vollem Ausmaß gearbeitet hat oder sich etwa temporär in Kurzarbeit befand. Auch Einschränkungen auf bestimmte Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten gibt es nicht.
- Es muss sich außerdem um eine zusätzliche Zahlung im Kalenderjahr 2020 handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Eine „Umetikettierung“ anderer, bereits vereinbarter Boni oder Prämienzahlungen (zum Beispiel jährliche Leistungsprämien) oder auch eine Gehaltsumwandlung fallen daher nicht unter diese Begünstigung.
Die Auszahlung von Corona-Prämien kann sowohl als Einmalbetrag als auch in mehreren Tranchen erfolgen. Die Zuwendung muss zudem nicht unbedingt in Cash erfolgen, Unternehmen können sie auch in Form von Gutscheinen leisten.
Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Begünstigungen unabdingbar. Wird eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die genannten Befreiungen nicht anwendbar und es kommt zur Tarifbesteuerung der ausbezahlten Prämien. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Behörden bei allfälligen Prüfungen entsprechende Nachweise verlangen werden. Daher empfiehlt es sich, schriftliche Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern beziehungsweise klare Zusagen zu formulieren, welche vor allem auch den Zusammenhang der Prämiengewährung mit der COVID-19-Krise dokumentieren.
(Quelle: Personalrecht 12/2020)