Verpflichtende Erfassung und Meldung der Home-Office-Tage durch Dienstgeber
Durch das aktuelle Home-Office-Gesetzespaket wurden zahlreiche neue Regeln für das Arbeiten im Home-Office geschaffen.
Der steuerliche Teil des Gesetzespakets tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sieht insbesondere eine Pflicht für Unternehmen vor, die Anzahl der Home-Office-Tage am Lohnkonto und am steuerlichen Jahreslohnzettel (L16) zu erfassen – dies für alle Dienstnehmer, die regelmäßig oder auch nur tageweise von zu Hause im „Home-Office“ arbeiten.
Was gilt als Home-Office-Tag?
Als Home-Office-Tage sind nur jene Tage zu zählen, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wird – nicht also „Mischtage“, an denen teils Home-Office und teils Arbeitsleistungen im Betrieb, Außendienst oder Dienstreisen erfolgen
Nehmen Sie umgehend mit uns Kontakt auf. Für die korrekte Abrechnung werden nämlich Bestätigungen von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer benötigt.
Um die Pflicht zur Angabe der Anzahl der Home-Office-Tage in den steuerlichen Unterlagen (Lohnkonto, L16) korrekt zu erfüllen, sind folgende Punkte zu beachten:
- Datumsmäßige Erfassung der tatsächlichen Home-Office-Tage in den betrieblichen Aufzeichnungen (z.B. durch Ergänzung der Arbeitszeitaufzeichnungen), um für spätere Kontrollen im Zuge von Lohnabgabenprüfungen gerüstet zu sein. Diese Home-Office-Aufzeichnungen sind idealerweise ab 1. Mai 2021, spätestens aber ab 1. Juli 2021 zu führen.
- So es für die Monate Jänner bis April keine Aufzeichnungen gibt, sind die Home-Office-Tage je DienstnehmerIn bestmöglich nachzuvollziehen bzw. zu schätzen und aufzuzeichnen.
Zu beachten ist, dass die Pflicht zur Erfassung der Home-Office-Tage unabhängig davon besteht, ob von der Möglichkeit der Auszahlung einer abgabenfreien Homeoffice-Pauschale (bis zu € 3,00 pro Homeoffice-Tag für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr) Gebrauch gemacht wird oder nicht.
Was ist zu tun?
Die Frage nach dem „Warum“
Die Pflicht zur Angabe der Home-Office-Tagesanzahl hat vor allem den Zweck, dass das Finanzamt die steuerliche Berechtigung von Arbeitnehmern zur Geltendmachung von allfälligen Homeoffice-Kosten in der Arbeitnehmerveranlagung (z.B. für ergonomisch geeignetes Mobiliar) überprüfen kann.