Faschingskostüm am Arbeitsplatz
Was ist erlaubt … was sollte man lieber lassen!? Muss man sich verkleiden, wenn es der Dienstgeber will … und … wie ist das mit dem „Freihaben“ und „Blaumachen“!?
Langsam neigt sich der Fasching dem Ende zu – doch der Höhepunkt, der Faschingsdienstag, steht noch bevor. Jahr für Jahr stellt sich auf‘s Neue die Frage, was erlaubt … und was nicht erlaubt ist!?
Darf ich am Arbeitsplatz ein Faschingskostüm tragen?
Grundsätzlich spricht nichts gegen eine Kostümierung, jedoch dürfen dadurch keine Arbeitsabläufe gestört und/oder die Betriebssicherheit (z.B. bei Arbeiten mit Maschinen) beeinträchtigt werden. Zudem ist auf etwaige Hygienevorschriften (z.B. in der Lebensmittelindustrie) oder auf eine Bekleidungs- oder Uniformordnung (z.B. Polizei) Rücksicht zu nehmen. Ganz abgesehen von den Regeln des Anstandes, sollte die Verkleidung auf das Erscheinungsbild und die Art des Unternehmens Rücksicht nehmen – speziell wo es Kundenkontakt gibt. Ein als Dr. Frank N. Furter (Rocky Horror Picture Show) verkleideter Bankangestellter in Strapsen und Mieder kommt am Schalter vermutlich ebenso wenig gut an wie eine Pipi Langstrumpf am Empfang eines Bestattungsunternehmens.
Klären Sie im Vorfeld, ob eine Kostümierung im Unternehmen gewünscht, erlaubt, geduldet oder eher ungern gesehen ist. So Sie sich eher ausgefallen kostümieren wollen – holen Sie sich unbedingt den Sanktus vom Dienstgeber!