COVID-19-Förderungen und steuerliches Wohlverhalten

Ende 2020 hat eine Gesetzesinitiative der Regierungsparteien, mit dem COVID-19 Förderungen an das steuerliche Wohlverhalten des Antragstellers geknüpft werden, das Parlament passiert und ist Anfang Jänner 2021 in Kraft getreten.

Das Gesetz, das keine offizielle Abkürzung besitzt (hier: Wohlverhaltensgesetz genannt) regelt, dass Unternehmen, die sich „steuerlich nicht wohlverhalten haben“, künftig von der Gewährung von Förderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen werden bzw. diese zurückzahlen müssen.

Für welche COVID-19-Förderungen gilt das Gesetz?

Das Wohlverhaltensgesetz ist auf alle Förderungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 in Kraft treten bzw. erlassen werden bzw. worden sind. ACHTUNG: In vielen Förderrichtlinien sind bereits 2020 ähnliche Ausschlussgründe angeführt.

Umfasst sind Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie, also Zuschüsse, die auf Grundlage von § 2 Abs. 2 Z 7 des ABBAG-Gesetzes geleistet werden. Dazu zählen derzeit Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Verlustersatz und Zuschuss für standortrelevante Unternehmen, diese stammen allerdings allesamt aus 2020 und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich, sondern enthalten eigene „Wohlverhaltensregeln“.

Was fällt nicht unter steuerliches Wohlverhalten?

In § 3 WohlverhaltensG sind jene Tatbestände taxativ aufgezählt, die steuerliches Wohlverhalten definieren:

  • Kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch gem. § 22 BAO (Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten) innerhalb der letzten drei veranlagten Jahre, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mind. € 100.000 geführt hat
  • Kein Abzugsverbot gem. § 12 Abs. 1 Z 10 KStG oder keine Hinzurechnung Methodenwechsel i.H.v mind. € 100.000 in den letzten 5 veranlagten Jahren (bei Offenlegung in der Steuererklärung erhöht sich der relevante Betrag auf € 500.000)
  • Keine Erzielung überwiegender Passiveinkünfte in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Hoheitsgebiete genannt ist, für nach 31.12.2018 beginnende Wirtschaftsjahre
  • Keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als € 10.000 in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung

Rechtsfolgen für Unternehmen, die sich steuerlich nicht wohlverhalten haben

  • Ausschluss von der Gewährung von Förderungen
  • Bereits zuerkannte Förderungen sind verzinst (4,5 % über dem Basiszinssatz) zurückzuzahlen

Quelle: KSW-Info vom 5. Februar 2021