Dienstfreistellung für Risikogruppe bis 31.12.2020 verlängert

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zur Risikogruppe zählen, können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Pandemie vom Dienst freigestellt werden.

Voraussetzungen

Vorausgesetzt für eine Dienstfreistellung wird jedoch, dass ein ärztliches COVID-19-Attest (Ausstellung nach dem 6.5.2020) vorgelegt wird und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund der Tätigkeit, keine entsprechend geschützte Umgebung beim Arbeiten ermöglichen kann.
Wenn von Arbeitgeberseite die Möglichkeit des Home-Offices angeboten wird, besteht kein Anspruch auf COVID-19-Dienstfreistellung.

Wer zählt zu Risikogruppe?

Personen die aufgrund einer schweren, chronischen Erkrankung ein höheres Infektionsrisiko und auch einen schwereren Krankheitsverlauf aufweisen, zählen zur Risikogruppe und bedürfen besonderer Schutzmaßnahmen.

Welche Beträge sind erstattungsfähig?

Erstattungsfähig sind alle für den Erstattungszeitraum geleisteten Entgelte sowie die abzuführenden Steuern und Abgaben (Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, U-Bahn-Steuer), Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung, alle Nebenbeträge und Umlagen, Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge).

Die Kostenerstattung ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung bei der Österreichischen Gesundheitskasse zu beantragen. 

Quelle: www.gesundheitskasse.at (Stand: 26.09.2020)