Die Corona-Pandemie hat zu einem umfassenden Anstieg und zu erhöhter Akzeptanz von Arbeit im Home-Office geführt. Anfang 2021 wurden diverse steuerliche Maßnahmen beschlossen, um auch durch Home-Office hervorgerufene, höhere Kosten für die Arbeitnehmer steuerlich auszugleichen.
Home-Office-Pauschale – max € 3 für max 100 Tage
Bedeutsam ist hierbei das sogenannte Home-Office-Pauschale, welches vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nicht steuerbar ausgezahlt werden kann. Das Pauschale ist mit € 3 pro Home-Office-Tag für maximal 100 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Sofern der Arbeitgeber diesen steuerfrei belassenen Kostenersatz nicht oder nicht in voller Höhe auszahlt, kann die Differenz auf die € 3 pro Home-Office-Tag vom Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Veranlagung geltend gemacht werden.
Zu beachten ist dabei, dass der Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr nicht Ausgaben für ein (häusliches) Arbeitszimmer ansetzt; selbst wenn dies im Rahmen einer anderen (betrieblichen) Einkunftsart geschieht. In einer solchen Konstellation ist es daher vorteilhaft, wenn das Home-Office Pauschale vom Arbeitgeber (ohne Steuerabzug) ausbezahlt wird.
Unabhängig davon, ob das Home-Office-Pauschale vom Arbeitgeber bezahlt wird oder es der Arbeitnehmer im Zuge der Veranlagung geltend macht, kürzt es die steuerlich abzugsfähigen „Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes“ in Höhe des geltend gemachten Home-Office Pauschales. Ungekürzt bleibt das allgemeine Werbungskostenpauschale i.H.v € 132. Anders sieht es aus, wenn die digitalen Arbeitsmittel wie etwa Notebook, Drucker usw. vom Arbeitgeber überlassen werden. Weder die Überlassung noch eine allfällige Privatnutzung stellen einen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar.
Ergonomisches Mobiliar
Ab dem Jahr 2020 können zusätzlich Werbungskosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars für das Home-Office geltend gemacht werden, wobei es sich insbesondere um Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung handelt. Wiederum wird vorausgesetzt, dass im selben Kalenderjahr keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Durch diese Regelung ist es möglich, dass Arbeitnehmer ohne eigenes steuerliches Arbeitszimmer die Anschaffung von Möbeln in der eigenen Wohnung steuerlich absetzen können.
Wenngleich ungewiss ist, wie hoch die Anforderungen an die Ergonomie der Gegenstände tatsächlich sein werden, ist jedenfalls bedeutsam, dass zumindest 26 Home-Office-Tage (im Kalenderjahr) durch den Arbeitnehmer geleistet wurden. Der jährliche Höchstbetrag für ergonomische Möbel beträgt € 300, wobei der übersteigende Teil bis zum Kalenderjahr 2023 vortragsfähig ist. Der Höchstbetrag von € 300 gilt dabei pro Jahr für 2021 bis 2023. Für die Veranlagung 2020 können immerhin schon € 150 steuerlich für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars berücksichtigt werden – es wird dann jedoch die Höchstgrenze für das Jahr 2021 entsprechend gekürzt. In Summe können also für die drei Jahre bzw. vier Jahre € 900 an zusätzlichen Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
Fazit
Insgesamt betrachtet sind die neuen steuerlichen Home-Office Regelungen besonders dann interessant, wenn das Home-Office-Pauschale und der Werbungskostenabzug für ergonomische Möbel in Anspruch genommen werden können (vermindert die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Jahr um € 600). Die bisherigen, teilweise sehr strengen Anforderungen an die steuerliche Abzugsfähigkeit i.Z.m. dem häuslichen Arbeitszimmer bleiben durch die Corona-bedingten Home-Office Regelungen grundsätzlich unangetastet. Zukünftige mit dem Arbeitgeber abgeschlossene Home-Office-Vereinbarungen erleichtern die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers voraussichtlich dahingehend, dass der Mittelpunkt der nichtselbständigen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer angenommen werden kann.