Der Wettlauf um die mit 1 Milliarde Euro dotierte Investitionsprämie beginnt am 1. September!
Durch die COVID-19-Investitionsprämie sollen neue Anreize für Unternehmen geschaffen werden, in ihre Betriebsstätten und Standorte in Österreich zu investieren. Die Prämie ist als Förderungsprogramm konzipiert und wird vom Austria Wirtschaftsservice (aws) abgewickelt.
Nachstehend finden Sie die wichtigsten Details und Eckpunkte zur Investitionsprämie kurz zusammengefasst:
Was wird gefördert?
Gefördert werden materielle und immaterielle Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen am österreichischen Standort, die erstmalig nach dem 1.8.2020 aktiviert werden. Dazu zählen auch gebrauchte Wirtschaftsgüter, solange sie für das betreffende Unternehmen erstmalig angeschafft wurden.
Wer hat Anspruch auf die Förderung?
Jedes Unternehmen, unabhängig von Branche und Größe, das einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich hat.
Ausgenommen von der Förderung sind insbesondere jene Unternehmen, die die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen bzw. gegen die ein Insolvenzverfahren bereits anhängig ist.
Welche Fristen müssen beachtet werden?
- erste Maßnahmen müssen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden
- die Inbetriebnahme und Bezahlung hat bis längstens 28.2.2022 zu erfolgen
- der entsprechende Förderungsantrag ist zwischen 1.9.2020 bis spätestens 28.2.2021 einzubringen
Es besteht eine „Sperrfrist“ bezüglich dieser Investitionen: innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren, beginnend mit Inbetriebnahme und Bezahlung, dürfen diese nicht außerhalb der Betriebstätte in Österreich verwendet, weitergegeben oder weiterverkauft werden (Ausnahme: Software).
Was gehört zu den „ersten Maßnahmen“?
Dazu gehören Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Anzahlungen, Rechnungen, der Beginn von Leistungen oder Baubeginn. Diese dürfen demzufolge nicht vor 1.8.2020 erfolgt sein!
Nicht zu den ersten Maßnahmen gehören Planungsleistungen, Finanzierungsgespräche oder die Einholung behördlicher Genehmigungen.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Prämienhöhe beträgt grundsätzlich 7% der Anschaffungskosten. Im Falle einer Investition im Bereich Klimaschutz, Digitalisierung oder Gesundheit werden 14% der Kosten gefördert.
Pro Förderantrag können mehrere Investitionen, z.B. auch Geringwertige Wirtschaftsgüter eingereicht werden. Allerdings ist zu beachten, dass die Summe aller Investitionen pro Antrag bei zumindest € 5.000,- netto liegen muss. Als Obergrenze sind € 50 Mio. netto festgelegt.
Wann besteht Anspruch auf eine erhöhte Investitionsprämie?
Die Richtlinie zur COVID 19 Investitionsprämie enthält einen umfassenden Katalog an Investitionen, die mit 14% gefördert werden. Dazu gehören unter anderem:
- Ökologisierungsinvestitionen, diese umfassen beispielsweise Investitionen in Energieeinsparung in Betrieben, Elektromobilität und Radverkehr, thermische Sanierung, Kreislaufwirtschaft sowie Erzeugung, Speicherung und Nutzung erneuerbarer Energie etc.
- Digitalisierungsinvestitionen wie künstliche Intelligenz, Cloudlösungen, Big Data, die Digitalisierung von Geschäftsmodellen und Prozessen, Cybersecurity und Datenschutz, Homeofficemöglichkeiten, E-Commerce etc. Der Zuschuss umfasst sowohl Hardware als auch Software sowie die Schaffung der notwendigen Infrastruktur.
- Gesundheitsinvestitionen, das sind Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion pharmazeutischer Produkte oder Anlagen zur Herstellung von in Pandemien strategisch bedeutsamer Produkte wie Gesichtsmasken, Augenschutz, Schutzkleidung, Einmalhandschuhe etc.
Was wird nicht gefördert?
- klimaschädliche Investitionen (beispielsweise Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb sowie Anlagen, die fossile Energieträger nutzen)
- aktivierte Eigenleistungen
- leasingfinanzierte Investitionen, sofern sie nicht im Unternehmen aktiviert werden
- Erwerb von Gebäuden und Grundstücken
- Bau und Ausbau von Wohngebäuden zum Verkauf oder zur Vermietung an Privatpersonen
- Finanzanlagen sowie der Erwerb von Beteiligungen und sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten
Prämienbegünstigt ist allerdings der Direkterwerb von Gebäuden durch Befugte nach § 117 abs. 4 GewO (Bauträger), sofern diese nicht an Privatpersonen verkauft oder vermietet werden.
Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?
Der entsprechende Förderungsantrag ist zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 über den aws Fördermanager einzureichen. Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch nach der Reihenfolge des Eintreffens der Förderungsansuchen. Ab einer Prämienhöhe von € 12.000,- ist eine Steuerberater-Bestätigung zwingend erforderlich.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage der Abrechnung und deren Prüfung durch das aws in Form eines steuerfreien, nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Eine rasche Antragstellung ist dringend zu empfehlen, da die Gewährung der Förderung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel stattfindet. Diese betragen derzeit eine Milliarde Euro .
Unsere Experten unterstützen und beraten Sie gerne bei der Einreichung und weiterführenden Fragen!