Skip to content

LOCKDOWN-Umsatzersatz – Beantragung möglich!

Unternehmen, die direkt von den Schließungen betroffen sind, erhalten 80% ihres November-Umsatzes (Vergleich November 2019) bis € 800.000 ersetzt. Ziel ist, die wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern, Betrieben durch die Krise zu helfen und Arbeitsplätze zu erhalten.

Die wichtigsten Eckpunkte:

  • Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die von der Verordnung COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 2. November 2020 direkt betroffen sind und zu den betroffenen Branchen – gemäß ÖNACE-2008-Klassifikation – gehören. Anm: Ihre ÖNACE-Zuordnung erhalten Sie von der Statistik Austria mittels einer Klassifikationsmitteilung. Sollten Sie Ihre Klassifikationsmitteilung nicht evident haben, wenden Sie sich bitte an Statistik Austria unter KLM@statistik.gv.at
  • Voraussetzung ist ein Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und dass eine operative Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird, die zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt. Das Unternehmen muss ein operativ tätiges Unternehmen sein und daher vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben.
  • Der Lockdown-Umsatzersatz kann unabhängig von der Gesellschaftsform beantragt werden, daher können z.B. sowohl Vereine (die unternehmerisch im Sinne des UGB tätig sind), AGs als auch Einzelunternehmer diesen erhalten.
  • Arbeitsplatzgarantie: Unternehmen dürfen zwischen 3.11.2020 bis 30.11.2020 keine Kündigung gegenüber Beschäftigten aussprechen.
  • Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline.
  • Der Umsatzersatz wird dieser anhand der Steuerdaten des Jahres 2019, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet.
  • Der Antrag kann durch die Unternehmerin/den Unternehmer selbst oder von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter eingebracht werden.
  • Der Umsatzersatz kann bis 15. Dezember 2020 beantragt werden. Das Geld sollte bereits in 14 Tagen ausbezahlt werden.
  • Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist gemäß Genehmigung der EU-Kommission mit € 800.000 gedeckelt. Wenn im November 2019 keine Umsätze getätigt worden sind, steht betroffenen Unternehmen der Minimalbetrag i.H.v. € 2.300 zu.
  • Bestimmte Corona-Hilfen müssen gegengerechnet werden. Grundsätzlich muss erst ab dem Erreichen der Obergrenze von € 800.000 gegengerechnet werden.
    Das betrifft folgende Förderungen:
    • Covid-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100 Prozent, die noch nicht zurückbezahlt wurden.
    • Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds.
    • Bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.
      Diese sind zusammen zu zählen und werden von der Obergrenze von € 800.000 in Abzug gebracht.
  • Der Fixkostenzuschuss Phase 1 wird nicht gegengerechnet. 
  • Kurzarbeit und Lieferservices (Gassenverkauf in der Gastronomie) werden nicht gegengerechnet.
  • Auch Beherbergungsbetriebe mit Geschäftsreisenden sind anspruchsberechtigt.
  • Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behördlichen Schließungen betroffen ist, ersetzt (Angabe Prozentsatz).
  • Neugründer: Die Umsatzsteuervoranmeldung aus dem Jahr 2020 wird durch die Anzahl der bestehenden Monate seit der Gründung dividiert. Das Unternehmen muss vor dem 1.11.2020 gegründet worden sein. Der Mindestersatz liegt bei € 2.300.
  • Ausgenommen vom Umsatzersatz sind Unternehmen bei denen zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist (gilt nicht für Sanierungsverfahren).

Ihr Direkter Draht zu uns