Verlängerung der Corona-Kurzarbeit
Die ursprünglich auf drei Monate befristete Corona-Kurzarbeit konnte um bis zu drei Monate verlängert werden, wobei die derzeit geltende Corona-Kurzarbeit mit 30.9.2020 ausläuft. Nun gibt es eine weitere Verlängerung (Phase 3) um nochmals sechs Monate – vom 1.10.2020 bis zum 31.3.2021!
Die Eckpunkte der Phase 3 - gültig ab 1. Oktober 2020
Verlängerung der Kurzarbeit um weitere sechs Monate
- Die derzeit geltende Corona-Kurzarbeit (Phase 2) wird bis 30. September 2020 für alle Betriebe fortgeführt.
- Danach wird die Corona-Kurzarbeit für weitere sechs Monate von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 verlängert (Phase 3).
- Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ab 1. April 2021 wird aufgrund der besonderen Betroffenheit in bestimmten Branchen notwendig sein und soll zeitgerecht eingeleitet werden.
Vergütung beträgt weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns
- Die Beschäftigten erhalten weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns vor der Kurzarbeit.
- Lohnerhöhungen wie z.B. KV-Erhöhungen und Biennalsprünge werden bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt (dynamische Betrachtung).
Alle Mehrkosten werden den Unternehmen weiterhin voll ersetzt
- Die Arbeitgeber zahlen die anteiligen Kosten für die anfallende Arbeit (Arbeitsentgelt).
- Kosten für entfallende Arbeitsstunden inkl. aller Lohnnebenkosten und Krankenstände werden wie bisher vom AMS voll vergütet.
Standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit
- Das Genehmigungsverfahren bleibt beim unbürokratischen verkürzten Verfahren.
- Der Sozialpartnervereinbarung ist eine Prognoserechnung anzuschließen, die die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt.
Nicht-Arbeitszeit soll für Weiterbildung genützt werden
- Für die Beschäftigten besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit.
- Die Weiterbildung wird durch das AMS gemeinsam mit dem Betrieb abgewickelt und kann jederzeit beginnen.
- Weiterbildungsmaßnahmen können bei Bedarf des Unternehmens unterbrochen und innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden.
Arbeitszeit kann zwischen 30% und 80% betragen
- Die Arbeitszeit kann bis auf 30% reduziert werden und kann maximal 80% betragen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.
- In Sonderfällen kann die Arbeitszeit von 30% aber unterschritten werden.
- Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit beträgt weiterhin ein Monat.
Lehrlingsausbildung während Kurzarbeit sichergestellt
- Die ordnungsgemäße Ausbildung von Lehrlingen wird auch für Betriebe, die sich lange in Kurzarbeit befinden, sichergestellt.