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Verpflichtendes COVID-19-Präventionskonzept ab April 2021 – Betriebe mit mehr als 51 Arbeitnehmern sind gefordert!

Die 4. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung schreibt ua ein verpflichtendes COVID-19-Präventionskonzept ab 1. April 2021 vor.

Für Betriebsstätten mit mehr als 51 Arbeitnehmern ist basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.

Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  • spezifische Hygienevorgaben,
  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  • Risikoanalyse,
  • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  • Regelungen für Mitarbeiter- und Kundenströme,
  • Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen.

Die Einhaltung der Präventionsmaßnahmen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

Wir empfehlen eine schriftliche Dokumentation der spezifischen Risikofaktoren, des erstellten Präventionskonzepts und der getroffenen Vorkehrungen zu erstellen.

(vgl.: 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 2021/111, ausgegeben am 12. 3. 2021;
vgl.: SWK 9/2021, S. 588)

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