Die Sozialpartnervereinbarung (SPV) gilt für alle Kurzarbeitsanträge ab 1.10.2020 bis längstens 31.3.2021. Die Antragstellung beim AMS wird frühestens am 1.10.2020 möglich sein (Formulare: SPV mit Betriebsrat | SPV ohne Betriebsrat (Einzelvereinbarung). Eine rückwirkende Antragstellung ist geplant.
- Der Kurzarbeitszeitraum wird verlängert und beträgt höchstens 6 Monate.
- Der Zugang zur Kurzarbeit erfordert künftig eine zusätzliche wirtschaftliche Begründung. Dafür steht Beilage 1 zur Sozialpartnervereinbarung zur Verfügung, in der wichtige Kennzahlen abgefragt werden (Bewilligung anderer Förderungen, Umsatzentwicklung vor Kurzarbeit und Prognose für den beantragten Zeitraum)
Achtung: Wird die Kurzarbeit für mehr als 5 Arbeitnehmer beantragt, muss ein Steuerberater/Bilanzbuchhalter/Wirtschaftsprüfer die Angaben bestätigen. - Die Ersatzraten bleiben weiterhin bei 80, 85 und 90 %.
- Die Arbeitgeber zahlen die Kosten für die tatsächlich geleistete Arbeit, die Mehrkosten für die entfallenen Arbeitsstunden übernimmt weiterhin das AMS, auch die Lohnnebenkosten.
- Die Bandbreite der Arbeitszeit beträgt zwischen 30 % bis 80 %. Für besonders betroffene Betriebe kann eine höhere Reduktion der Arbeitszeit genehmigt werden. Dies hat der Arbeitgeber im Beiblatt 2 zur Sozialpartnervereinbarung zu begründen.
- Die ausgefallenen Arbeitsstunden können künftig für Weiterbildungen genutzt werden. Die Weiterbildungskosten werden vom AMS gefördert.
- Lehrlingen können weiterhin in die Kurzarbeit einbezogen werden, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. 50 % der Ausfallzeit sind für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen. Eine Förderung der Weiterbildungskosten wird vorgesehen werden.
- Lohnerhöhungen (KV-Erhöhungen, Biennalsprünge) werden künftig bei der Berechnung des Entgelts während Kurzarbeit berücksichtigt.