COVID-Hilfsmaßnahmen
im Abgaberecht
Das Nationalratsplenum hat am 16.12.21 die vom Finanzausschuss vorgelegten Gesetzespakete über pandemiebedingte Unterstützungsmaßnahmen beschlossen.
Diese betreffen einerseits steuerliche Erleichterungen im EStG, KStG, UStG u.a. (bspw. steuerfreie Weihnachtsgutscheine in 2021, Arbeitsplatzpauschale) und andererseits Erleichterungen im Zusammenhang mit der Abgabenentrichtung:

Vereinfachte Stundung
Wie bereits in der Vergangenheit wird es nun zeitlich befristet wieder möglich sein, vereinfacht Stundungen beantragen zu können.
Abweichend von § 212 Abs. 1 BAO ist eine Stundung, die bis 31. Dezember 2021 beantragt wird, bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen.
Im Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 werden keine Stundungszinsen anfallen.
Stundungszinsen
Anpassung des COVID-19 Ratenzahlungs-modells
In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells war es bislang möglich, einmal eine Neuverteilung der Raten zu beantragen. Diese Regelung soll abgeändert werden, sodass künftig zwei Mal eine Neuverteilung beantragt werden kann. Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf Neuverteilung voraussetzt, dass die Ratenbewilligung noch aufrecht ist und daher kein Terminverlust eingetreten sein darf!
Für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 wird es wiederum möglich sein, sich Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschulden auf dem Abgabenkonto zurückzahlen lassen zu können.
Rückzahlung von Gutschriften
Corona Prämie & Weihnachts-gutscheine
Durch einen Abänderungsantrag ist u.a. auch noch die Steuerfreiheit von Corona-Prämien bis EUR 3.000 für das Jahr 2021 ergänzt worden.
Bitte beachten Sie, dass die Prämienzahlung ist bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 zu leisten ist um in den Genuss der Steuerfreiheit zu kommen.
Es muss sich dabei um eine zusätzliche Zahlung handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet wird und üblicherweise bisher nicht gewährt wurde (außer als Covid-Prämie im Vorjahr 2020). Der Höchstbetrag von EUR 3.000 gilt daher zusätzlich zu einer allenfalls in 2020 ausbezahlten Corona-Prämie.
Eine Einschränkung auf bestimmte Branchen besteht nicht, weiters besteht auch kein Ausschluss bei Inanspruchnahme von Kurzarbeit.
„Gutschein statt Weihnachtsfeier“
Wenn im Jahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht zur Gänze ausgenutzt wurde, kann der Dienstgeber an seine Mitarbeiter Gutscheine im Wert von bis zu EUR 365 steuerfrei ausgeben.
Die Ausgabe der Gutscheine muss im Zeitraum von 1.11.2021 bis 31.1.2022 erfolgen.